Titel Logo
Namborner Nachrichten
Ausgabe 20/2023
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Anleinpflicht

Aus gegebenem Anlass wird auf die Anleinpflicht für Hunde hingewiesen, die in der bebauten Ortslage besteht.

Polizeiverordnung der Gemeinde Namborn

§ 11

Hunde

(1) Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei umherlaufen. Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen innerhalb der bebauten Ortslage sind Hunde an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Wer Hunde mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass diese weder Personen oder Tiere noch Sachen schädigen können. Die Mitnahme von Hunden auf Liegewiesen, Spielplätzen, allgemein zugänglichen Sportanlagen außerhalb festgelegter Benutzungszeiten, gemeindlichen Schulhöfen, gemeindlichen Anlagen von vorschulischen Einrichtungen sowie Kinderkrippen und Kinderhorten und Friedhöfen ist verboten.

(2) Den Haltern oder Führern von Hunden ist es untersagt, die Hunde auf öffentlichen Straßen und Anlagen abkoten zu lassen, ohne den Hundekot unverzüglich zu beseitigen.

(3) Ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 sind Dienst-, Blinden-, Therapie- und Assistenzhunde.