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Namborner Nachrichten
Ausgabe 21/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung

- Abteilung 5 –

66538 Neunkirchen, Lindenallee 6

Tel. 0681/9712-900

Az.: F-Bl 549/2024

Flurbereinigungsverfahren Bliesen

Ausführungsanordnung für den Flurbereinigungsteilplan 3

(Winkenbacher Hof)

I.

1.

In der Flurbereinigung Bliesen, Landkreis St. Wendel, Stadt St. Wendel wird für den Flurbereinigungsteilplan 3 (Winkenbacher Hof) gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794)

mit Wirkung vom 17.05.2024

die Ausführung angeordnet.

2.

Die gem. §34 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums sind hiermit aufgehoben.

II. Hinweise

Die Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsteilplanes 3 (Winkenbacher Hof) hat folgende rechtliche Wirkungen:

1.

Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und der nicht aufgehobenen Rechte (68 Abs.1 Satz 1 FlurbG). Die neuen Grundstücke werden damit anstelle der alten Grundstücke Eigentum der im Flurbereinigungsplan aufgeführten Beteiligten. Verfügungen sind nur noch über die neuen Grundstücke oder Rechte an Grundstücken der Neuabfindung möglich.

2.

Die örtlich gebundenen öffentlichen und privatrechtlichen Lasten (z. B. Wasser- und Starkstromleitungen), die auf den alten Grundstücken ruhten, gehen auf die in der örtlichen Lage ausgewiesenen Grundstücke über (§68 Abs.1 Satz 2 FlurbG). Für die Neuverteilung der sonstigen öffentlichen Lasten (z.B. Grundsteuer) ist die Neuabfindung maßgebend (§§ 20,44 Abs.3, 50 Abs.2, 51 Abs.2 FlurbG)

3.

Nicht örtliche gebundene Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsteilplan 3 abgelöst oder aufgehoben werden, werden hiermit gelöscht. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über. Die Überleitungsbestimmungen aller Rechte und Pflichten wurden in Form von Einzelplanvereinbarungen als öffentlich-rechtliche Verträge mit den jeweiligen Beteiligten geregelt.

4.

Die im Flurbereinigungsteilplan 3 getroffene Regelung öffentlicher Rechtsverhältnisse wird wirksam.

5.

Alle durch den Flurbereinigungsteilplan3 festgesetzten Geldbeträge werden zur Zahlung fällig.

III. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung bzw. letzten Änderung wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

V. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei dem:

Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung

– Abteilung Landentwicklung –

Lindenallee 6

66583 Neunkirchen

Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Hinweis: Der Widerspruch kann nicht per E-Mail eingelegt werden.

Im Auftrag
Lermen
DS
(VOR)