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Namborner Nachrichten
Ausgabe 22/2024
Amtlicher Teil
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Wahlbekanntmachung

1. Am 09.06.2024 finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahlen zum 10. Europäischen Parlament und in der Gemeinde Namborn die Wahlen

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zum Gemeinderat der Gemeinde Namborn

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zu den Ortsräten der Gemeindebezirke Namborn/Heisterberg, Baltersweiler, Eisweiler/Pinsweiler, Furschweiler, Gehweiler, Hirstein, Hofeld-Mauschbach, Roschberg

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zum Kreistag des Landkreises St. Wendel

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zum Bürgermeister der Gemeinde Namborn

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zur Landrätin/zum Landrat des Landkreises St. Wendel

statt. Die Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde ist in folgende 9 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk Nr.

Bezeichnung des Wahlbezirks

Bezeichnung des Wahlraums

100

Namborn/Heisterberg I

Grundschule, Schulturnhalle, Namborn

110

Namborn/Heisterberg II

Grundschule, Schulturnhalle, Namborn

200

Baltersweiler

Änne-Meier-Schule, Turnhalle, Baltersweiler

300

Eisweiler-Pinsweiler

Dorfgemeinschaftshaus Eisweiler

400

Furschweiler

Hiemeshaus Furschweiler

500

Gehweiler

Eichbachhalle Gehweiler

600

Hirstein

Kultursaal Hirstein

700

Hofeld-Mauschbach

Bürgerhaus Hofeld-Mauschbach

800

Roschberg

Dorfgemeinschaftshaus Roschberg

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 03.05.2024 bis 19.05.2024 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses für die Europawahl um 14.00 Uhr in den 2 Briefwahllokalen zusammen:

Wahlbezirk Nr.

Ort und Raum

900

Liebenburghalle Eisweiler, 1. Hallendrittel

910

Liebenburghalle Eisweiler, 2. Hallendrittel

3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung wird für eine etwa notwendig werdende Stichwahl bei der Landratswahl zurückgegeben.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar

1.

für die Europawahl einen weißen Stimmzettel

2.

für die Gemeinderatswahl einen gelben Stimmzettel

3.

für die Ortsratswahl einen orangefarbenen Stimmzettel

4.

für die Kreistagswahl einen grünen Stimmzettel

5.

für die Wahl des Bürgermeisters eine beigen Stimmzettel

6.

für die Wahl der Landrätin/des Landrats einen hellblauen Stimmzettel.

Jede/r Wähler/in hat für jede Wahl eine Stimme.

Bei der Europawahl enthält der Stimmzettel jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Bei der Gemeinderatswahl, der Ortsratswahl und der Kreistagswahl enthalten bei Verhältniswahl die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens und Berufs der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlags. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf angegeben.

Bei der Wahl der Landrätin/des Landrats und des Bürgermeisters enthalten die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei/Wählergruppe/Einzelbewerberin/des Einzelbewerbers, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens, Berufs und der Anschrift der Bewerberin/des Bewerbers jeden Wahlvorschlags.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil jedes Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Die Stimmzettel müssen vom Wähler/in in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wer einen Wahlschein hat, kann

a)

durch Stimmabgabe an der

1. Europawahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Landkreises,

2. Gemeinderatswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereichs (§ 15 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes),

3. Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Gemeindebezirks (§ 56 des Kommunalwahlgesetzes),

4. Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereichs (§ 65 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes),

5. Wahl der Landrätin/des Landrats in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises

oder

b)

durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde bzw. vom Gemeindewahlleiter die amtlichen Stimmzettel, die amtlichen Stimmzettelumschläge sowie die amtlichen Wahlbriefumschläge beschaffen und die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (in verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jede/r Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Bei der Europawahl gilt dies auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.

Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes, § 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes).

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes, § 15 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Namborn, den 27.05.2024
Der Gemeindewahlleiter
Tim Klewitz