Aus gegebenen Anlass weist die Ortspolizeibehörde darauf hin, dass während der Brut- und Setzzeit vom 01. März bis 30. Juni nach § 33 des Jagdgesetzes nur Hunde, die zuverlässig im Bereich der Wege bleiben, unangeleint geführt werden dürfen. Zuverlässig bedeutet, der Hund muss kontrollierbar sein und der Hundebesitzer muss diese Kontrolle auch ausüben. Bei Missachtung (Beunruhigen von Wild) kann ein Bußgeld von bis zu 5.000,00 Euro erhoben werden. Wildernde Hunde sind bei der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.