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Namborner Nachrichten
Ausgabe 26/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

über den Bebauungsplan „Beim Stumpfen Kreuz“ in der Gemeinde Namborn im Ortsteil Hofeld-Mauschbach und Gemarkung Hirstein

Der Rat der Gemeinde Namborn hat in seiner öffentlichen Sitzung am 03.04.2025 den Bebauungsplan „Beim Stumpfen Kreuz“ in der Gemarkung Hirstein, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Beim Stumpfen Kreuz“ in der Gemarkung Hirstein in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Beim Stumpfen Kreuz“ in der Gemarkung Hirstein; mit seiner Begründung bei der Gemeinde Namborn, Rathaus, Bauamt, Zimmer 203 während der allgemeinen Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gleichzeitig können auf Verlangen die Abwägungsergebnisse eingesehen werden. Die Mitteilung der Abwägungsergebnisse an Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Stellungnahmen zu Anpassungen innerhalb der Planzeichnung und des Textteiles geführt haben, erfolgt zusätzlich über den Weg der elektronischen Kommunikation.

Die Gemeindeverwaltung ermöglicht, gem. § 4a Abs. 4 BauGB, die Unterlagen in digitaler Form einzusehen. Hierfür wird über das Gemeindeportal ein Zugang über folgenden link: https://www.namborn.de/Verwaltung-Politik/Bekanntmachungen/ geschaffen.

Der Bebauungsplan „Beim Stumpfen Kreuz“ in der Gemarkung Hirstein wurde im beschleunigten Verfahren durchgeführt.

Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind,

sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Namborn, den 24.06.2025
Der Bürgermeister
Sascha Hilpüsch