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Namborner Nachrichten
Ausgabe 31/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan „Im Engweg“ in der Gemeinde Namborn im Ortsteil Hirstein, Gemarkung Hirstein

Der Gemeinderat der Gemeinde Namborn hat in seiner öffentlichen Sitzung am 04.12.2024 den Bebauungsplan „Im Engweg“ in der Gemarkung Hirstein, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Im Engweg“ in der Gemarkung Hirstein in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Im Engweg “ in der Gemarkung Hirstein; mit seiner Begründung bei der Gemeinde Namborn, Rathaus, Bauamt, Zimmer203 während der allgemeinen Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gleichzeitig können auf Verlangen die Abwägungsergebnisse eingesehen werden. Die Mitteilung der Abwägungsergebnisse an Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Stellungnahmen zu Anpassungen innerhalb der Planzeichnung und des Textteiles geführt haben, erfolgt zusätzlich über den Weg der elektronischen Kommunikation.

Die Gemeindeverwaltung ermöglicht, gem. § 4a Abs. 4 BauGB, die Unterlagen in digitaler Form einzusehen. Hierfür wird über das Gemeindeportal ein Zugang über folgenden link: https://www.namborn.de/Verwaltung-Politik/Bekanntmachungen/ geschaffen.

Der Bebauungsplan „Engweg“ in der Gemarkung Hirstein wurde im regulären Verfahren einschließlich Umweltbericht durchgeführt.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Namborn, den 31.0.7.2025
Sascha Hilpüsch
Der Bürgermeister