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Namborner Nachrichten
Ausgabe 32/2023
Amtlicher Teil
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Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)

I. Die Gemeinde Namborn erlässt als zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß §§ 44 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz und 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i. V. m. Abs. 9 Sätze 1 und 2 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung folgende Anordung:

1) Geschwindigkeitsbeschränkung in beide Fahrtrichtungen auf 50 km/h bzw. 70 km/h Ortsausgang Roschberg, Urweilerstraße, Richtung L133 durch die Verkehrszeichen VZ 274 - 50 und VZ 274 - 70

Grund der Anordnung:

Einfahrt Friedhof, Landwirtschaftlicher Verkehr kreuzt

Verantwortlicher:

Gemeinde Namborn

II. Die Anordnung tritt mit Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft und gilt bis zu deren Beseitigung. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit i. S. des § 24 StVG geahndet.

Namborn, den 09.08.2023
Sascha Hilpüsch
Der Bürgermeister
als Straßenverkehrsbehörde