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Namborner Nachrichten
Ausgabe 36/2024
Die Verwaltung informiert
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Das Ordnungsamt informiert:

Aus gegebenen Anlass ein kurzer Überblick über die gängigsten Parkverstöße in unserer Gemeinde mit der Bitte um künftige Beachtung für ein umsichtigeres und insbesondere sichereres Miteinander im Straßenverkehr.

Bei Parkverboten muss zwischen “reinen” Parkverboten und Parkverboten, bei denen das Ein- und Aussteigen und Be- und Entladen erlaubt ist, unterschieden werden. In einem “reinen” Parkverbot darf nicht länger als drei Minuten gehalten werden. Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Wo findet man “reine” Parkverbote?

Parkverbote gelten an Kreuzungen und Einmündungen, neben gekennzeichneten Parkflächen, vor Zufahrten, über Schachtdeckeln, vor Bordsteinabsenkungen, an Haltestellen, vor und hinter Andreaskreuzen, auf außerörtlichen Vorfahrtstraßen und in Engstellen.

Kreuzungen und Einmündungen

5 m-Parkverbotsbereich

Parken ist vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten (§ 12 Absatz 3 Nummer 1 StVO).

Parken auf Gehwegen

Das Halten und Parken auf Gehwegen ist grundsätzlich verboten, soweit es nicht durch Verkehrszeichen oder durch Parkflächenmarkierungen ausdrücklich erlaubt ist. Dies gilt auch auf sehr breiten Gehwegen. Ebenso ist das Abstellen eines Kraftfahrzeugs mit nur zwei Rädern auf dem Gehweg, unabhängig davon, wieviel Platz den Fußgängern verbleibt, grundsätzlich verboten.

Grundstücke

Vor Grundstücksein- und -ausfahrten

Vor Grundstücksein- und -ausfahrten ist Parken nicht erlaubt (§ 12 Absatz 3 Nummer 3 StVO).

Unter Grundstücksein- und ausfahrten fallen auch Zufahrten zu

  • Tankstellen,
  • Gaststättenparkplätzen,
  • Parkhäusern,
  • Doppelgaragen,
  • Garagenreihen,
  • Vorhöfen und
  • zur Feuerwehr

Es besteht kein Parkverbot auf weiterem Straßenraum neben der Grundstücksein- und -ausfahrt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2004 – 5 A 850/03, Randnummer 31). Grundstücksein- und -ausfahrten müssen ferner keine abgesenkten Bordsteine aufweisen (BGH, Beschluss vom 04.03.1971 – 4 StR 535/70).

Parkverbote vor Grundstücksein- und -ausfahrten gelten demnach auch, wenn der Bordstein zur Fahrbahn nicht abgesenkt ist.

Bordsteinabsenkungen

Vor Bordsteinabsenkungen ist Parken nicht zulässig (§ 12 Absatz 3 Nummer 5 StVO).

Restfahrstreifenbreite

Du darfst auch nicht an den Stellen parken, bei denen zwischen deinem Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt (Anlage 2 laufende Nummer 68 StVO).

Andere Parkverbote

Im verkehrsberuhigten Bereich darf außerhalb der ausgewiesenen Parkflächen ebenfalls nicht geparkt werden (Anlage 3 laufende Nummer 12 StVO).

Neue Bußgelder ab 09.11.2021

(Auszug aus dem Bußgeldkatalog)

Beschreibung

An einem der folgenden Orte geparkt: Unübersichtliche Straßenstellen, scharfen Kurve, auf Fußgängerüberwegen, 5 m vor/10 m nach Lichtzeichen, im Halteverbot

... mit Behinderung

An engen Stellen so geparkt, dass Rettungsfahrzeuge behindert wurden

Parken an Stellen, wo das Halten verboten ist

... mit Behinderung

Auf Geh- oder Radweg geparkt

... mit Behinderung

... über eine Stunde mit Behinderung

Vor oder in Feuerwehrzufahrt geparkt

... dabei Einsatzfahrzeuge behindert

Unzulässiges Parken in verkehrsberuhigten Zonen

... mit Behinderung

An einem der folgenden Orte geparkt: 5 m vor einer Kreuzung/Einmündung, vor Grundstücksein- und -ausfahrten

...mit Behinderung

Ohne Parkscheibe oder Parkschein geparkt bzw. Überschreiten der Parkdauer um ...

... bis zu 30 Minuten

... bis zu 1 Stunde

Auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt

Nicht platzsparend geparkt

Abfahrtsweg eines anderen Kfz zugeparkt

Länger als zwei Wochen Anhänger ohne Zugfahrzeug geparkt

Unzulässig auf Bussonderfahrstreifen und an Haltestellen geparkt

... mit Behinderung

Unzulässig auf Parkplatz für E-Fahrzeuge geparkt

Unzulässig auf Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge geparkt