Aus gegebenen Anlass weist die Gemeindeverwaltung darauf hin, dass Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen, sprich „Hausmülltonne“, Wertstoffhof, Grünschnittannahmestelle, etc.) behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen.
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle (Hecken-, Grün- und Baumschnitt etc.), sofern keine Ausnahmegenehmigung gestattet wird, ist verboten.
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der Pflanzenabfallverordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,00 Euro geahndet werden.