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Namborner Nachrichten
Ausgabe 38/2025
Amtlicher Teil
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Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)

I. Die Gemeinde Namborn erlässt als zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz und § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i. V. m. Abs. 9 Sätze 1 und 2 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung folgende Anordung:

Vollsperrung im Orteil Hofeld-Mauschbach der Zuwegung zum Gelände des Imkervereins aus Richtung „Weiherstraße“ ab dem Privatanwesen außerhalb der Ortslage.

Das Privatanwesen ist aus Richtung „Weiherstraße“ zu erreichen. Eine Anfahrt zum Gelände des Imkervereins erfolgt aus Richtung Brücke über die B 41.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vollsperrung nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Radfahrer und Fußgänger gilt.

Grund der Anordnung:

Gefahrenlage durch umstürzende Bäume

Verantwortlicher:

Gemeinde Namborn

Dauer:

16.09.2025 bis auf weiteres

II. Die Anordnung tritt mit Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft und gilt bis zu deren Beseitigung. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit i. S. des § 24 StVG geahndet.

Namborn, den 17.09.2025
Sascha Hilpüsch
Der Bürgermeister
als Straßenverkehrsbehörde