Aufgrund der aktuellen Wetterlage informiert die Gemeindeverwaltung über die bestehende Räumpflicht gemäß der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Namborn
| (1) | Bei Schneefall sind die Gehwege in der Zeit von 07.00 – 20.00 Uhr in einer Breite von mindestens 1 m von Schnee freizuhalten. |
| (2) | Bei Tauwetter sind Schnee- und Eisreste von Gehwegen zu beseitigen. Der zusammengeschaufelte Schnee und das abgekratzte Eis sind, wenn sie nicht sofort weggeschafft werden, auf dem Gehweg entlang der Bordsteinkante aufzuhäufen; Zugänge zu den Fußgängerüberwegen sind freizuhalten. Von den Gehwegen, die so schmal sind, dass die Schnee- und Eishaufen den Fußgängerverkehr behindern, sind diese baldmöglichst abzutragen. |
| (3) | Auf Straßen und Plätzen ohne Gehwege ist auf den Banketten oder längs der Häuser oder Platzgrenze ein Streifen von 1 m freizuhalten. |
| (4) | Die Wasserleitungshydranten, Wasserentnahmeschächte und die Einflussöffnungen der Straßensenkkästen sind schnee- und eisfrei zu halten. |
| (1) | Bei Schneeglätte und Glatteis sind in der Zeit von 07.00 – 20.00 Uhr zur Sicherung der Fußgänger, Gehwege, Gehbahnen im Sinne des § 9 Abs. 3 dieser Satzung, Fußgängerüberwege, Gehbahnen auf öffentlichen Parkplätzen sowie Stehplätze an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel mit Sand, feiner Asche, Streusalz oder anderen abstumpfendem Material zu bestreuen. |
| (2) | Das Streuen hat derart und so oft zu geschehen, dass in der Zeit von 07.00 – 20.00 Uhr der Entstehung gefahrbringender Glätte vorgebeugt wird. An besonders gefährdeten Stellen wird die Gemeinde abstumpfendes Material zur Verfügung stellen. |
| (3) | Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut, salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden. |
| (1) | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm aufgrund dieser Satzung auferlegte Reinigungspflicht verletzt (§ 61 Abs. 1 Ziff. 14 des Saarländischen Straßengesetzes vom 15. Okt. 1977 Amtsbl. S. 969). |
| (2) | Die nach dieser Satzung den Betroffenen auferlegten Verpflichtungen können erforderlichenfalls mit den im Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430) vorgesehenen Mitteln erzwungen werden. |