und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
| 1. | Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde Namborn wird in der Zeit vom 03. Februar 2025 bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten: | |
|
| – | montags, dienstags und donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr, |
|
| – | mittwochs von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr, und |
|
| – | freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr, |
im Rathaus der Gemeinde Namborn, Schloßstraße 13,
Zimmer 106, Obergeschoss,
barrierefrei in Zimmer 003, Erdgeschoss,
|
| für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. | ||
|
| Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. | ||
|
| Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. | ||
| 2. | Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeinde Namborn, Rathaus, Schloßstraße 13, Zimmer 106, Obergeschoss, barrierefrei in Zimmer 003, Erdgeschoss, Einspruch einlegen. | ||
|
| Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. | ||
| 3. | Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. | ||
|
| Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. | ||
|
| Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. | ||
| 4. | Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Wahlkreis Nr. 298 – St. Wendel | ||
|
| durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises | ||
|
| oder | ||
|
| durch Briefwahl | ||
|
| teilnehmen. | ||
| 5. | Wahlscheine erhalten auf Antrag | ||
|
| 5.1 | in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte; | |
|
| 5.2 | nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, | |
|
|
| a) | wenn sie nachweisen, dass sie ohne eigenes Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung versäumt haben, |
|
|
| b) | wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist, |
|
|
| c) | wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. |
|
| Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. | ||
|
| Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden. | ||
|
| Versichern Wahlberechtigte glaubhaft, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, können ihnen bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, neue Wahlscheine erteilt werden. | ||
|
| Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. | ||
|
| Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe anderer Personen bedienen. | ||
| 6. | Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten | ||
|
| - | einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, | |
|
| - | einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, | |
|
| - | einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und | |
|
| - | ein Merkblatt für die Briefwahl. | |
|
| Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Gemeindewahlleiter vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. | ||
|
| Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. | ||
|
| Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebenen Stellen absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. | ||
|
| Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. | ||