I. Die Gemeinde Namborn erlässt als zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß §§ 44 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz und 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i. V. m. Abs. 9 Sätze 1 und 2 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung folgende Anordnung:
1) Einbahnstraße für die Straße „Teichstraße“ durch die Verkehrszeichen VZ 220 beginnend ab Birkenkopfstraße Ecke Teichstraße und VZ 267 Verbot der Einfahrt ab Lehmstraße Ecke Teichstraße
| Grund der Anorndung: | derzeit unübersichtilche Verkehrssituation aufgrund einer Vielzahl von Verkehrszeichen. Mit der Neuregelung wird eine eindeutige Verkehrssituation geschaffen. |
| Verantwortlicher: | Gemeinde Namborn |
II. Die Anordnung tritt mit Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft und gilt bis zu deren Beseitigung. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit i. S. des § 24 StVG geahndet.