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Namborner Nachrichten
Ausgabe 43/2023
Die Verwaltung informiert
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Kommunaler Ordnungsdienst

Bildquelle: stvo2Go.de

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Die Gemeinde Namborn hat zum 01.08.2023 die Stelle des kommunalen Ordnungsdienstes besetzt. Da der Mitarbeiter seine Ausbildung in diesem Bereich nun erfolgreich abgeschlossen hat und seine Tätigkeit bereits ausführt, weißt die Gemeindeverwaltung auf den am 09. November 2021 erlassenen Bußgeldkatalog und die damit einhergehenden höheren Bußgelder für Parkverstöße hin. Um die Bürger*innen auf ihr Fehlverhalten aufmerksam zu machen, werden vorerst nur nachfolgende Hinweise auf die Ordnungswidrigkeit verteilt:

Lieber Verkehrsteilnehmer

Sie haben Ihr Fahrzeug entgegen der Vorschrift der StVO geparkt. Wir haben heute von einer gebührenpflichtigen Verwarnung abgesehen.

Parken Sie Ihr Fahrzeug bitte vorschriftsmäßig

O

mit allen vier Rädern auf der Fahrbahn, „nicht auf Gehwegen“

O

nicht auf Fahrrad Schutzstreifen

O

nicht in Fahrtrichtung links

O

nicht im Kurvenbereich oder Kreuzungsbereich

O

gewährleisten Sie mindestens 3,05m Durchfahrtsbreite für Rettungsfahrzeuge und andere Verkehrsteilnehmer. Sie ersparen sich hierdurch zusätzlichen Ärger und unnötige Kosten.

O

nicht auf Fußgängerüberwegen und bis zu 5m davor

O

nicht auf einem Schwerbehindertenparkplatz ohne amtlichen Schwerbehindertenausweis

Gemeinde Namborn

-Ortspolizeibehörde-

Verkehrsüberwachung

Tel. (06857) 9003 – 0

Kraftfahrzeugkennzeichen:

Hier ein kurzer Überblick über die gängigsten Parkverstöße in unserer Gemeinde mit der Bitte um künftige Beachtung für ein umsichtigeres und insbesondere sichereres Miteinander im Straßenverkehr.

Ab dem 03.11.2023 wird der Mitarbeiter des kommunalen Ordnungsdienstes für Parkverstöße gebührenpflichtige Verwarnungen ausstellen.

Bei Parkverboten muss zwischen “reinen” Parkverboten und Parkverboten, bei denen das Ein- und Aussteigen und Be- und Entladen erlaubt ist, unterschieden werden. In einem “reinen” Parkverbot darf nicht länger als drei Minuten gehalten werden. Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Wo findet man “reine” Parkverbote?

Parkverbote gelten an Kreuzungen und Einmündungen, neben gekennzeichneten Parkflächen, vor Zufahrten, über Schachtdeckeln, vor Bordsteinabsenkungen, an Haltestellen, vor und hinter Andreaskreuzen, auf außerörtlichen Vorfahrtstraßen und in Engstellen.

Kreuzungen und Einmündungen

5 m-Parkverbotsbereich

Parken ist vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten (§ 12 Absatz 3 Nummer 1 StVO).

Parken auf Gehwegen

Das Halten und Parken auf Gehwegen ist grundsätzlich verboten, soweit es nicht durch Verkehrszeichen oder durch Parkflächenmarkierungen ausdrücklich erlaubt ist. Dies gilt auch auf sehr breiten Gehwegen. Ebenso ist das Abstellen eines Kraftfahrzeugs mit nur zwei Rädern auf dem Gehweg, unabhängig davon, wieviel Platz den Fußgängern verbleibt, grundsätzlich verboten.

Grundstücke

Vor Grundstücksein- und -ausfahrten

Vor Grundstücksein- und -ausfahrten ist Parken nicht erlaubt (§ 12 Absatz 3 Nummer 3 StVO).

Unter Grundstücksein- und ausfahrten fallen auch Zufahrten zu

• Tankstellen,

• Gaststättenparkplätzen,

• Parkhäusern,

• Doppelgaragen,

• Garagenreihen,

• Vorhöfen und

• zur Feuerwehr

Es besteht kein Parkverbot auf weiterem Straßenraum neben der Grundstücksein- und -ausfahrt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2004 – 5 A 850/03, Randnummer 31). Grundstücksein- und -ausfahrten müssen ferner keine abgesenkten Bordsteine aufweisen (BGH, Beschluss vom 04.03.1971 – 4 StR 535/70).

Parkverbote vor Grundstücksein- und -ausfahrten gelten demnach auch, wenn der Bordstein zur Fahrbahn nicht abgesenkt ist.

Bordsteinabsenkungen

Vor Bordsteinabsenkungen ist Parken nicht zulässig (§ 12 Absatz 3 Nummer 5 StVO).

Restfahrstreifenbreite

Du darfst auch nicht an den Stellen parken, bei denen zwischen deinem Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt (Anlage 2 laufende Nummer 68 StVO).

Andere Parkverbote

Im verkehrsberuhigten Bereich darf außerhalb der ausgewiesenen Parkflächen ebenfalls nicht geparkt werden (Anlage 3 laufende Nummer 12 StVO).

Neue Bußgelder ab 09.11.2021

(Auszug aus dem Bußgeldkatalog)