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Namborner Nachrichten
Ausgabe 44/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung erneute Offenlegung

Abb. Geltungsbereich, hier ohne Maßstab

Bebauungsplan „Beim stumpfen Kreuz“ in der Gemeinde Namborn, im Ortsteil Hierstein

hier: erneute verkürzte öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes (Änderung WR zu WA und Verfahrenswechsel) gemäß § 4a Abs. 3 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Namborn hatte in seiner Sitzung am 26.06.2019 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634) - unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen - beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Beim stumpfen Kreuz“ in Flur 12, Parz.-Nrn. 143/5 und 143/7 der Gemarkung Hirstein einzuleiten.

Das Bebauungsplanverfahren wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB i. V. m. § 13 BauGB eingeleitet.

Die Errichtung von Wohnhäusern im vorliegenden Planbereich ist derzeit nicht genehmigungsfähig. Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes „Beim Stumpfen Kreuz“ ist es, den vorhandenen Wohnbestand zu sichern und die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Einbeziehung der Fläche für eine sinnvolle Arrondierung des Siedlungskörpers vom Ortsteil Hofeld-Mauschbach im Verlauf der Furschweilerstraße zu schaffen. Dabei sind maximal zwei neue Einfamilienhäuser als Einzel- oder Doppelhauslösung mit jeweils maximal 2 Wohneinheiten vorgesehen.

Das Plangebiet mit einer Flächengröße von 9.450 m2 befindet sich im Ortsteil Hirstein, östlich der Bundesstraße B 41. Es erstreckt sich über folgende Flurstücke der Gemarkung Hirstein: Flur 12, Parz.-Nrn. 143/5 und 143/7

Für den Geltungsbereich wurde ein „Reines Wohngebiet“ gemäß § 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 15.07.2019 bis einschließlich 12.08.2019 statt, wodurch der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben wurde.

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2, sowie Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB erfolgte durch das Vermessungsbüro König, St. Wendel, mit Schreiben vom 11.07.2019. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange erhielten hierbei die Möglichkeit Stellung zu nehmen und evtl. in Bezug auf ihren Aufgabenbereich bestehende Anregungen vorzubringen.

Die eingegangenen Stellungnahmen bei der in der Zeit vom 15.07.2019 bis einschl. 12.08.2019 durchgeführten Offenlegung hat der Gemeinderat in öffentlichen Sitzung am 23.10.2019 abgewägt und in den neuen Entwurf des Bebauungsplanes „Beim stumpfen Kreuz“ – bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung – aufgenommen.

Insbesondere besagen die Auflagen des LUA, dass der Schießstand an den Wohnhäusern in der Furschweilerstraße und der Straße Allerburg die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete (WA) einhalten muss.

Aus diesem Grund wird im weiteren Verlauf statt einem Reinen Wohngebiet gemäß § 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 festgesetzt.

Gleichzeitig wird aufgrund aktueller Rechtsprechung ein Verfahrenswechsel durchgeführt. Im weiteren Verlauf wird das Bauleitplanverfahren gem. § 13a BauGB, hier im Sinne einer Nachverdichtung, behandelt.

Des Weiteren hat der Gemeinderat die erneute verkürzte Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 4a Abs. 3 BauGB – in Bezug auf die Änderungen beschlossen. Der Geltungsbereich ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Wird der Entwurf eines Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB oder § 4 Abs. 2 BauGB (Offenlage) geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen und sind Stellungnahmen erneut einzuholen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden, soweit durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch gemacht. Die Frist zur Auslegung und zur Stellungnahme wird verkürzt. Zudem wird gem. § 4a Abs. 3 bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den Änderungen abgegeben werden können.

Die von der Änderung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gem. § 4a Abs. 3 BauGB von der öffentlichen Auslegung des angepassten Entwurfs des Bebauungsplans „Beim stumpfen Kreuz“ benachrichtigt und ihre Stellungnahmen werden eingeholt.

Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes „Beim stumpfen Kreuz“ – bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung

in der Zeit vom 13.11.2023 bis einschließlich 30.11.2023

während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Namborn, Fachbereich Bauwesen und Umwelt, Schloßstraße 13, Zimmer Nr. 203, erneut zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme wird gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB auf den oben angegebenen Zeitraum verkürzt.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen - zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen - schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse c.mueller@namborn.de

vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanaufstellung unberücksichtigt bleiben.

Die auszulegenden Unterlagen sind über das Internetportal der Gemeinde Namborn (https://www.namborn.de/Verwaltung-Politik/Bekanntmachungen/) elektronisch abrufbar. Dieser Dienst steht nur während der Beteiligungsfrist vom 13.11.2023 bis einschließlich 30.11.2023 zur Verfügung.

Hinweise zum Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem Saarländisches Datenschutzgesetz. Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO).

Auch wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Flächennutzungsplan-/Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.

Namborn, Datum 31.10.2023
Der Bürgermeister
Sascha Hilpüsch