I. Die Gemeinde Namborn erlässt als zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß §§ 44 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz und 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i. V. m. Abs. 9 Sätze 1 und 2 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung folgende Anordung:
| 1. | Einführung einer 30 km/h-Zone in der Mauschbacher Straße/ Weiherstraße und den angrenzenden Straßenabschnitten, die im beigefügten Lageplan (Anlage 1) markiert sind, wird eine Tempo-30-Zone eingerichtet. | |
| 2. | Geltungsbereich | |
| Die 30 km/h-Zone erstreckt sich auf die folgenden Straßen: | |
| • | Mauschbacher Straße | |
| o | Zum Matzenberg |
| o | Im Eck |
| o | Zum Grauen Dorn |
| o | Kirchstraße |
| • | Weiherstraße | |
| o | Im Ambruch |
| o | Rötelkaul |
| o | Im Kalkofen |
| o | (Die genaue Abgrenzung ist im beiliegenden Lageplan dargestellt.) |
| 3. | Begründung | |
| Die Maßnahme dient der Erhöhung der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer, insbesondere für Fußgänger und Radfahrer, und soll eine Entschärfung der Gefährdungslage an den genannten Straßenabschnitten bewirken. Des Weiteren unterstützt die Maßnahme die Beruhigung des innerörtlichen Verkehrs. | |
| 4. | Umsetzung | |
| Die Beschilderung und Markierung der 30 km/h-Zone erfolgt durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde Namborn. | |
II. Die Anordnung tritt mit Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft und gilt bis zu deren Beseitigung. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit i. S. des § 24 StVG geahndet.