Spruch der Woche
Wäre jeder Tag ein Feiertag, sich vergnügen wäre so ermüdend wie arbeiten.
(William Shakespeare, 1564 - 1616, weltbekannter englischer Dramatiker und Lyriker)
Wussten Sie,
dass es seit 1.700 Jahren den Sonntag als Ruhetag gibt? Im Jahre 321 erklärte der römische Kaiser Konstantin den Sonntag zum Ruhetag.
Antwort: Was ist „Fubbes“?
In der Vornummer hatte ich gefragt, was man unter Fubbes versteht. Hier die Antwort: Unter Fubbes ist Blödsinn, Unsinn zu verstehen. „Mach kä Fubbes!“
Entlastungsbetrag: Extra-Geld für die Pflege zu Hause
Entlastungsbetrag nennt sich eine wenig genutzte Leistung der Pflegeversicherung. Ein hoher Prozentsatz der leistungsberechtigten Pflegebedürftigen nehmen aber diese Leistung nicht in Anspruch. Das muss doch nicht sein, denn um den Entlastungsbetrag zu erhalten, ist einzige Voraussetzung ein Pflegegrad. Da ist schon Pflegegrad 1 ausreichend.
Wofür kann das Geld verwendet werden?
Der Entlastungsbetrag kann für Alltagshilfen von anerkannten Anbietern (in unserer Gemeinde wäre dies zum Beispiel Cura Vita) verwendet werden, so zum Beispiel für haushaltsnahe Dienstleistungen. Hierunter fallen:
• Tätigkeiten im Haushalt: z. Beispiel kochen, putzen, bügeln, aufräumen, Wäsche waschen
• Tätigkeiten außerhalb von Haus oder Wohnung: zum Beispiel Gartenarbeit, kleinere Reparaturen, Reinigungsarbeiten am Haus oder Einkäufe,
• unterstützende Tätigkeiten: zum Beispiel Begleitung beim Arzt oder Spaziergang, Ausführen eines Haustiers, Fahrdienste zu Behörden, Unterstützung beim Schreiben oder Telefonieren
Nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören die medizinische Pflege, pädagogische Betreuung, große Reparaturen oder Umbauten. Für die Zulassung von Anbietern haushaltsnaher Dienstleistungen sind die Bundesländer zuständig.
Darüber hinaus kann der Entlastungsbetrag aber auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste, für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege und für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Dafür stehen für Pflegegrad 1 bis 5 pro Monat pauschal 125 Euro zur Verfügung. Personen mit Pflegegrad 2 oder höher erhalten das Geld zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen. Wer nicht jeden Monat die vollen 125 Euro ausschöpft, kann den Restbetrag ansparen und später nutzen. Das ist sogar über den Jahreswechsel bis zum 30. Juni des Folgejahres möglich.
Wer mehr Geld braucht als die regulären 125 Euro, kann ab dem Pflegegrad 2 einen Teil der Pflegesachleistung in den Entlastungsbetrag umwidmen. Maximal 40 Prozent des Höchstbetrags der Sachleistung lassen sich dann als Entlastungsbetrag verwenden. Anstelle des Pflegedienstes können Sie dann zum Beispiel auch andere Hilfen im Alltag nutzen. Über die Umwidmung habe ich Sie bereits am 03.12.21 informiert. Wegen der Wichtigkeit erfolgt in einer der nächsten Ausgaben eine Veröffentlichung speziell über die Umwidmung.
Was muss bei der Kostenübernahme beachtet werden?
Für den Entlastungsbetrag muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Jeder hat einen Anspruch auf die Entlastungsleistungen, sobald die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde und man zu Hause gepflegt wird. Allerdings müssen Sie beachten, dass die Leistung nur gezahlt wird, wenn Sie die entsprechenden Rechnungen einreichen. Es gilt nämlich das so genannte Kostenerstattungsprinzip. Der Pflege- oder Entlastungsdienst kann aber auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen, wenn Sie eine Abtretungserklärung abgeben.
Wer ist als Anbieter haushaltsnaher Dienste anerkannt?
Um den Entlastungsbetrag geltend machen zu können, muss ein anerkannter Dienstleister im Einsatz sein. Sie können dazu Kontakt aufnehmen mit
• allen Pflegediensten (z. B. in unserer Gemeinde Cura Vita)
• Seit 01.06.22: Pflegedienst + haushaltsnahe Dienstleistungen: Koch, Annika,
66625 Nohfelden-Türkismühle, Saarbrücker Straße 26, Tel. 06852 4859928,
• Alltagsengel Meier & Malter, St. Wendel, Tholeyer Str. 3, Tel. 06851 9123870
• Haushaltsperle UG & Co. KG, Elbinger Str. 5, 66773 Schwalbach,
Tel. 06834 690521-212 (werden auch im Landkreis St. Wendel tätig.)
• Lesen Sie den nachstehenden Artikel „Nachbarn helfen Nachbarn“!
Vorstehende Aufzählung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Nachbarn helfen Nachbarn
Den Entlastungsbetrag konnte man bisher nur erhalten, wenn man einen anerkannten Anbieter einschaltete. Da aber die Nachfrage gerade im hauswirtschaftlichen Bereich die Anzahl der Angebote übersteigt, hat die Landesregierung die Möglichkeit geschaffen, dass der Entlastungsbetrag auch für Leistungen der Nachbarschaftshilfe in Anspruch genommen werden kann.
Pflegebedürftige Personen können sich an die Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe wenden und die Zuweisung eines/r Nachbarschaftshelfers/rin beantragen, welche/r vorab benannt werden muss. Als Nachbarschaftshelfer/in kommen volljährige natürliche Personen in Betracht, die aber mehrere Voraussetzungen erfüllen müssen. Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit in Saarbrücken, Tel. 0681 501-3160 oder an den Pflegestützpunkt St. Wendel, Frau Lermen, Tel. 06851 801-5255