Aufgrund der aktuellen Wetterlage informiert die Gemeindeverwaltung über die bestehende Räumpflicht gemäß der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Namborn
(1) Bei Schneefall sind die Gehwege in der Zeit von 07.00 – 20.00 Uhr in einer Breite von mindestens 1 m von Schnee freizuhalten.
(2) Bei Tauwetter sind Schnee- und Eisreste von Gehwegen zu beseitigen. Der zusammengeschaufelte Schnee und das abgekratzte Eis sind, wenn sie nicht sofort weggeschafft werden, auf dem Gehweg entlang der Bordsteinkante aufzuhäufen; Zugänge zu den Fußgängerüberwegen sind freizuhalten. Von den Gehwegen, die so schmal sind, dass die Schnee- und Eishaufen den Fußgängerverkehr behindern, sind diese baldmöglichst abzutragen.
(3) Auf Straßen und Plätzen ohne Gehwege ist auf den Banketten oder längs der Häuser oder Platzgrenze ein Streifen von 1 m freizuhalten.
(4) Die Wasserleitungshydranten, Wasserentnahmeschächte und die Einflussöffnungen der Straßensenkkästen sind schnee- und eisfrei zu halten.
(1) Bei Schneeglätte und Glatteis sind in der Zeit von 07.00 – 20.00 Uhr zur Sicherung der Fußgänger, Gehwege, Gehbahnen im Sinne des § 9 Abs. 3 dieser Satzung, Fußgängerüberwege, Gehbahnen auf öffentlichen Parkplätzen sowie Stehplätze an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel mit Sand, feiner Asche, Streusalz oder anderen abstumpfendem Material zu bestreuen.
(2) Das Streuen hat derart und so oft zu geschehen, dass in der Zeit von 07.00 – 20.00 Uhr der Entstehung gefahrbringender Glätte vorgebeugt wird. An besonders gefährdeten Stellen wird die Gemeinde abstumpfendes Material zur Verfügung stellen.
(3) Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut, salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm aufgrund dieser Satzung auferlegte Reinigungspflicht verletzt (§ 61 Abs. 1 Ziff. 14 des Saarländischen Straßengesetzes vom 15. Okt. 1977 Amtsbl. S. 969).
(2) Die nach dieser Satzung den Betroffenen auferlegten Verpflichtungen können erforderlichenfalls mit den im Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430) vorgesehenen Mitteln erzwungen werden.