Mit den folgenden Hinweisen möchte die Verwaltung hierzu näher informieren.
Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 wurde die bisherige Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärt (Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung durch unterschiedliche Behandlung gleichartiger Grundstücke). Infolgedessen hat der Bundesgesetzgeber im November 2019 das Grundsteuer-Reformgesetz verabschiedet. Die Länder haben das Recht vom Bundesrecht (Bundesmodell) durch die Länderöffnungsklausel abweichende landesgesetzliche Grundsteuerregelungen festzulegen. Das Saarland hat durch das Saarlandmodell davon Gebrauch gemacht.
Die Abweichungen im saarländischen Grundsteuergesetz vom 15.09.2021 (am 29.10.2021 in Kraft getreten) beschränken sich auf die Festlegung von höheren saarlandspezifischen Steuermesszahlen gegenüber dem Bundesmodell.
Der Hauptfeststellungszeitpunkt (Stichtag auf den die neuen Grundsteuerwerte festgestellt werden) wurde auf den 01.01.2022 festgelegt.
Ab dem 01.07.2022 konnten die Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwertes beim Finanzamt abgegeben werden. Dazu waren die Eigentümer/innen eines Grundstückes sowie eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verpflichtet. Das Finanzamt hat die Grundsteuerwerte festgestellt und an die Städte und Gemeinden übermittelt.
Am 04.12.2024 hat der Gemeinderat der Gemeinde Namborn den Hebesatz für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) ab 01.01.2025 auf 350 v. H. festgelegt (Senkung von 440 v. H.). Die Kommunen sind vom Gesetzgeber angehalten die Hebesätze so anzupassen, dass die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral bleibt.
Ab dem 01.01.2025 ist die neu berechnete Grundsteuer auf Grundlage des Abgabenbescheides an die Gemeinde zu zahlen.
Allgemeine Informationen zur Grundsteuer
Die Grundsteuer fällt für Eigentümer/innen von Grundbesitz an:
Festgesetzt wird die Grundsteuer nach den Eigentums- und Wertverhältnissen zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres.
Die Grundsteuerwerte, die ab 01.01.2025 gelten, sind nicht mit den bis zum 31.12.2024 maßgeblichen Einheitswerten vergleichbar und können deutlich höher ausfallen.
Die Abweichung kann je nach Grundstück unterschiedlich hoch ausfallen, da im neuen Grundsteuer- und Bewertungsrecht andere Berechnungsparameter verwendet werden (u. a. Bodenrichtwert, Baujahr, Garagen, Wohnfläche).
Nachdem die Gemeinde den ab 2025 geltenden Hebesatz bestimmt hat, ist es möglich zu berechnen, wieviel Grundsteuer für den einzelnen Grundbesitz künftig zu zahlen ist.
Die Finanzämter hatten im Saarland im Zuge der Reform mehr als 550.000 neue Grundsteuerwerte zu ermitteln. Aus diesen Werten und den landesspezifischen Steuermesszahlen werden die Grundsteuermessbeträge im Rahmen der Grundsteuermessbescheide errechnet. Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide werden vom jeweils zuständigen Finanzamt erlassen. Der im Messbescheid ausgewiesene Messbetrag ist für die Ermittlung der Grundsteuer für die Gemeinden verbindlich (Grundlagenbescheid). Sie wenden in einem letzten Schritt auf den Grundsteuermessbetrag ihre Hebesätze an, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen.
Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
Grundsteuerbescheid der Kommune:
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = zu zahlende Grundsteuer
Information bei Eigentumswechsel
Bei einer Grundstücksübertragung (z.B. durch Veräußerung oder Erbanfall) erfolgt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung auf den neuen Eigentümer mit Wirkung zum 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Eigentumsübergangs folgt.
Da die Finanzämter wegen der Grundsteuerreform hoch belastet sind, ist in einigen Fällen diese Zurechnungsfortschreibung noch nicht abgeschlossen. In diesen Fällen wird die Kommune den Grundsteuerbescheid an den vorherigen Eigentümer adressieren. Nach erfolgter Fortschreibung wird die Kommune einen korrigierten Grundsteuerbescheid erlassen. Bitte sehen Sie diesbezüglich von Anfragen zum Bearbeitungsstand ab um den Ablauf nicht weiter zu verzögern.
Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid/Grundsteuermessbescheid
Gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid kann Einspruch nur beim Finanzamt eingelegt werden, soweit die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Wurde gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid Einspruch eingelegt, ist ein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Kommune nicht notwendig. Bitte warten Sie die Erledigung Ihres Einspruchs durch das Finanzamt ab. Aufgrund des derzeitigen Fallaufkommens kommt es bundesweit, so auch im Saarland, zu längeren Bearbeitungszeiten.
Bitte beachten Sie: Der Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid verhindert nicht die Fälligkeit der Grundsteuer, es sei denn, es wurde bereits die Aussetzung der Vollziehung beantragt und gewährt.
Die Höhe der Grundsteuer ab 2025 hängt im Einzelfall in erster Linie von der Wertentwicklung des betreffenden Grundbesitzes im Vergleich zum übrigen Grundbesitz innerhalb der Gemeinde ab. Ziel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts war es, die Grundsteuerlast gerechter auf die verschiedenen Grundstücke zu verteilen. Verschiedene Faktoren wie z.B. Grundstückslage, Gebäudealter, mögliche Modernisierungsmaßnahmen oder die Höhe der Mietniveaustufe in der betreffenden Gemeinde beeinflussen die Wertermittlung.
Den Grundstückseigentümer/innen werden Anfang des neuen Jahres die Abgabenbescheide über die im Jahr 2025 fällige Grundsteuer zugehen.