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Namborner Nachrichten
Ausgabe 50/2025
Der Seniorenbeauftragte informiert
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Sprüche der Woche

Nicht das viele Essen zwischen Weihnachten und Neujahr macht dick,

sondern das zwischen Neujahr und Weihnachten.

(Markus Ronner, 1938 – 2022, Schweizer Theologe und Journalist)

Die besinnlichen Tage zwischen Weihnachten und Neujahr

haben schon manchen um die Besinnung gebracht.

(Joachim Ringelnatz, deutscher Dichter, 1883 – 1934)

Wussten Sie,

dass die vorbeugende, lindernde oder heilende Wirkung von Heilwasser wissenschaftlich nachgewiesen werden muss? Heilwässer unterliegen dem Arzneimittelgesetz und müssen vom Bundesgesundheitsamt zugelassen werden.

Wussten Sie,

was Linkrusta ist? Dies ist eine strapazierfähige Tapete, die auch noch abwaschbar ist. Auch in der Farbgestaltung sind keine Grenzen gesetzt, da die Tapete einfach überstrichen werden kann. Der Erfinder war 1877 der Engländer Frederick Walton. Der Begriff „Linkrusta“ setzt sich zusammen aus „Lin“ (oxidiertes Leinöl) und „krusta“ (lateinisch „crusta“ für Schale oder Kruste).

Zum Schmunzeln

Bei Aufräumarbeiten fand ich eine Veröffentlichung im Nachrichtenblatt einer Nachbargemeinde. Darin hieß es: „Am 06.01.1984 hielt der Pensionärverein … seine Generalversammlung ab. Der Vorsitzende konnte 48 Mitglieder begrüßen. In einer Schweigeminute gedachte er der im vergangenen Jahr verstorbenen 12 Mitglieder und wünschte allen ein gutes neues Jahr.“ (Ende des Zitats)

Pflegebeauftragter Bender – Einer, der jeder Beschwerde nachgeht

Seit 2013 gibt es in unserem Land einen Pflegebeauftragten. Es ist dies Jürgen Bender. Er war zuvor Präsident des Landessozialgerichts.

Der Pflegebeauftragte ist unabhängiger Ansprechpartner für alle Menschen in der Pflegebranche. Er geht unter anderem Beschwerden nach und setzt sich für die Belange der pflegebedürftiger Menschen, ihrer Angehörigen und der Pflegekräfte ein.

Telefonisch erreichbar ist der Pflegebeauftragte unter der Nr. 0681 501-3297 oder per E-Mail: geschaeftsstelle.pflegebeauftragter@soziales.saarland.de

Können Heimbewohner Wohngeld beantragen?

Da die Pflegeheimkosten stetig steigen, haben immer mehr Pflegebedürftige große Probleme, das Geld hierfür aufzubringen. Weitgehend unbekannt ist, dass auch Heimbewohner/innen Anspruch auf Wohngeld haben können. Wer Wohngeld beantragen will, darf aber keine anderen Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Hilfe zur Pflege beziehen.

Wenn Sie also die Heimkosten selbst zahlen, dann empfehle ich Ihnen, sich an die Wohngeldstelle zu wenden. Diese ist zuständig für die Landkreise Neunkirchen und St. Wendel und befindet sich beim Landkreis Neunkirchen, Kreissozialamt, Wohngeldstelle im Dienstgebäude II in 66564 Ottweiler, Telefon: 06824 9060.

Erben und Vererben

Unter der Überschrift „Nachlass ohne Familienärger“ befasste sich die Süddeutsche Zeitung vom 13.09.2025 über das Erben und empfiehlt, dass es ratsam sei, sich frühzeitig mit dem eigenen Nachlass auseinanderzusetzen. Da jeder von uns entweder als Vererber oder Erbe betroffen sein kann, veröffentliche ich Auszüge aus dem vorstehenden Zeitungsartikel. Darin heißt es unter anderem:

„Ein Testament ist nicht zwingend notwendig, aber vielfach sinnvoll. Wer keines verfasst, für den greift die gesetzliche Erfolge…Ein weitverbreiteter Irrtum ist, dass Ehepartner ohne Testament alles erben… In vielen Fällen erbt der hinterbliebene Partner daher nur einen Teil des Vermögens. Bei einem verheirateten Paar mit zwei Kindern steht dem Ehepartner die Hälfte des Vermögens zu und den Kindern jeweils ein Viertel“, sagt Fachanwältin Herzog…

„Ist ein Paar nicht verheiratet, erbt der Partner ohne Testament oder Erbvertrag gar nichts. Auch wenn sie vielleicht über 30 Jahre zusammengelebt haben“, warnt Herzog. „Es kann auch vorkommen, dass Angehörige möchten, dass ihre Kinder oder nahen Verwandten nach ihrem Tod leer ausgehen. Das ist nach deutschem Erbrecht allerdings schwer möglich, da Kinder, Enkel, Eltern und Ehepartner einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil haben“, so Rechtsexpertin Brandl. „Ihnen steht auf jeden Fall die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu,“ erklärt Fachanwältin Herzog. „Die anderen Erben müssen diesen Pflichtteil ausbezahlen. Den Anspruch muss man innerhalb von drei Jahren geltend machen...“

„Ein häufig unterschätzter Aspekt beim Nachlass ist zudem die Erbschaftssteuer. Wie hoch die Steuerlast letztlich ist, hängt vom verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen Erblasser und Erbe ab. Es gelten nämlich mitunter recht hohe Freibeträge: Der überlebende Ehepartner kann bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben, die Kinder und Stiefkinder jeweils 400.000 Euro. Für Enkelkinder liegt die Freibetragsgrenze bei 200.000 Euro, für alle übrigen Abkömmlinge und die Eltern bei 100.000 Euro. Freunden und Geschwistern kann man nur 20.000 Euro steuerfrei vermachen…“

„Bei Schenkungen im Zuge einer vorzeitigen Erbregelung gelten zwar grundsätzlich die gleichen, vom Verwandtschaftsverhältnis abhängigen steuerlichen Freibetragsgrenzen wie für eine Erbschaft. Die Freibeträge können jedoch alle zehn Jahre geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass eine Schenkung in steuerlicher Hinsicht nicht auf das Erbe angerechnet wird, wenn sie mindestens zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt ist.“ (Ende des Zitats)

Ralph Dörr
Ehrenamtlicher Seniorenbeauftragter