I. Die Gemeinde Namborn erlässt als zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß §§ 44 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz und 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i. V. m. Abs. 9 Sätze 1 und 2 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung folgende Anordnung:
- geänderte Verkehrsführung in der Straße „Schulstraße“ und „Ringstraße“ im Gemeindebezirk Furschweiler:
1) Sperrung der Straße „Schulstraße“ und „Ringstraße“ durch Verkehrszeichen Nr. 250
| Grund der Anordnung: | Austausch eines Mittelspannungskabels |
| Verantwortlicher: | Gemeinde Namborn |
| Dauer: | 12.01.2026 – 31.03.2026 |
II. Anliegern ist die Zufahrt zu Ihren Wohnungen eingeschränkt möglich.
III. Die Anordnung tritt mit Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft und gilt bis zu deren Beseitigung. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit i. S. des § 24 StVG geahndet.
I. Die Gemeinde Namborn erlässt als zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß §§ 44 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz und 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i. V. m. Abs. 9 Sätze 1 und 2 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung folgende Anordung:
Die Anordnung wird für den Streckenabschnitt zwischen Gehweiler und Furschweiler (bis zur L133) wie folgt geändert:
Es wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h für den gesamten
Streckenabschnitt angeordnet. Zusätzlich wird im Bereich der Querungsstelle des Schmuggler-Pfad 30 km/h sowie das Verkehrszeichen VZ 133 angeordnet.
Begründung
Da die Querungsstelle des Schmuggler-Pfades auf einer Kuppe im Kurvenbereich liegt, ist die Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h erforderlich. Bedingt durch die Unübersichtlichkeit und die schmale Straße ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h erforderlich.
Umsetzung
Die Beschilderung erfolgt durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde Namborn.
II. Die Anordnung tritt mit Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft und gilt bis zu deren Beseitigung. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit i. S. des § 24 StVG geahndet.