Abbildung Geltungsbereich Plangebiet, o.M.
Der Gemeinderat Namborn hat in seiner Sitzung am 18.10.2023, gemäß § 1 bis 4c 3 BauGB und § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3, Gesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394)., die Aufstellung des Bebauungsplanes „Trierer Straße“ sowie die Teiländerung des FNP im Parallelverfahren beschlossen.
Die Entwürfe des Bebauungsplanes „Trierer Straße“ und der Teiländerung des Flächennutzungsplanes bestehend jeweils aus Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen und der Begründung wurden gebilligt.
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes „Trierer Straße“, Gemarkung Baltersweiler ist es, die betroffene landwirtschaftliche Fläche dem Siedlungskörper von Baltersweiler zuzuordnen. Die Festsetzung eines Reinen Wohngebietes ist vorgesehen. Das Plangebiet ist laut Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Eine Bebauung ist derzeit dort nicht genehmigungsfähig.
Aus diesem Grund wird auch die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren erforderlich. Um den Verlust der landwirtschaftlichen Fläche zu kompensieren werden gleichzeitig grünordnerische Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen. Ein Umweltbericht wird im weiteren Verlauf erarbeitet um den Eingriff in Natur und Landschaft eingehend zu untersuchen. Die Ergebnisse des Umweltberichtes werden mit der Offenlage mitgeteilt.
Die Erschließung ist über die „Trierer Straße“ gesichert. Das Gebiet ist mit einem Mischsystem ausgestattet. Auf dem Grundstück sind Regenwasser und Schmutzwasser getrennt zu führen. Das häusliche Schmutzwasser kann an den vorhandenen Kanal angeschlossen werden. Zur Entlastung der Kanalisation ist das anfallende Regenwasser auf den Grundstücken in Regenrückhaltevorrichtung zurückzuhalten. Als Zwischenspeicher können Dachbegrünungen, Zisternen, Rückhaltebecken oder Versickerungsschächte dienen. Auf jedem Grundstück ist ein Speichervolumen von mindestens 5.000 Litern nachzuweisen. Überläufe und andere oberflächlich anfallenden unbelasteten Niederschläge sind örtlich zur Versickerung zu bringen.
Das Plangebiet mit einer Flächengröße von ca. 1 ha befindet sich im südwestlichen Siedlungskörper von Baltersweiler. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches orientiert sich an den vorhandenen Flurstückszuschnitten.
Für den Geltungsbereich wird ein Reines Wohngebiet gemäß § 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Der Versiegelungsgrad wird auf 0,3 bis 0,4 in Abhängigkeit der zulässigen Geschossigkeit begrenzt. Ausgleichsmaßnahmen (Flächen zum Anpflanzen) werden teilweise innerhalb des Plangebietes angeboten. Weitergehende Kompensationsmaßnahmen werden im Umweltbericht untersucht und näher beschrieben. Daraus resultierende Ausgleichsmaßnahmen sind im weiteren Planungsprozess zu konkretisieren.
Das Plangebiet erstreckt sich über nachfolgende Flurstücke in der Gemarkung Baltersweiler:
142/3, 141/2, 140/2, 138/2, 137/2.
Die Grenze des Planungsbereiches ist auf dem beigefügten Lageplan entsprechend gekennzeichnet.
Vorstehender Beschluss und die Darstellung des Geltungsbereiches wurden am 17.11.2023 im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Namborn veröffentlicht.
In Ausführung des Gemeinderatsbeschlusses vom 18.10.2023 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) in der Zeit vom 27. November 2023 bis einschließlich 5. Januar 2024 während der Dienststunden im Amt für Bauwesen und Umwelt der Gemeinde Namborn Schloßstraße 13, 66640 Namborn durchgeführt. Parallel dazu erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB mittels Anschreiben / Email vom 21.11.2023.
Es haben sich Bürger im Rahmen der Auslegung nach gemäß § 3 Abs. 1 BauGB geäußert! Von der Öffentlichkeit sind 7 Stellungnahmen eingegangen.
Der Gemeinderat hat am 04.12.2024 über die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und der Behörden (§ 4 Abs. 1 BauGB) beraten. Die im Zuge der Abwägung (§1 Abs. 7 BauGB) zur Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB in Verb. mit § 4 Abs. 1 BauGB) beschlossenen Änderungen wurden in die Planunterlagen aufgenommen.
Der Gemeinderat hat des Weiteren die erarbeitete Entwurfsplanung des Bebauungsplanes „Trierer Straße“ und der Teiländerung des Flächennutzungsplanes angenommen. In diesem Zusammenhang wurde die Verwaltung beauftragt, das förmliche Auslegungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 durchzuführen.
Aufgrund des öffentlichen Interesses und der örtlichen Anlieger wird das Abwägungsergebnis der vorgebrachten Bedenken der Bürger noch vor der Offenlage bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist rein informativ. Stellungnahmen können dazu keine abgegeben werden.
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass diese Abwägungsergebnisse der frühzeitigen Beteiligung, in der Zeit vom
17.02.2025 bis einschließlich 03.03.2025
während der Dienststunden Im Fachbereich IV Bauwesen und Umwelt der Gemeinde Namborn Schloßstraße 13, 66640 Namborn, Z.- Nr. 203 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegen,
Den Trägern Öffentlicher Belange und Behörden wird das Abwägungsergebnis schriftlich mitgeteilt.
Eine erneute Beteiligung erfolgt im Zuge der Offenlage nach § 3 und 4 Abs.2 Baugesetzbuch
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Abwägungsergebnisse der frühzeitigen Beteiligung werden zusätzlich in das Internet auf der Homepage der Gemeinde Namborn unter Rubrik Bauleitplanung https://www.namborn.de/Verwaltung-Politik/Bekanntmachungen/ eingestellt. Dieser Dienst steht während der oben benannten Frist zur Verfügung.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Trierer Straße“ und der Teiländerung des Flächennutzungsplanes, Gemarkung Baltersweiler wurde eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Ein Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird derzeit erstellt.
Die Bekanntmachung zur Offenlage und zur parallelen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und den Nachbargemeinden erfolgt nach Fertigstellung des Umweltberichtes zu einem späteren Zeitpunkt, gesondert.