Es wird immer wieder festgestellt, dass einige Hunde nicht zur Hundesteuer angemeldet sind und somit keine Hundesteuermarke tragen. Außerhalb des eigenen Grundstücks muss eine gültige Hundesteuermarke gut sichtbar am gehaltenen Hund angebracht werden.
Die Gültigkeit der Hundesteuermarke ist nicht mehr zeitlich begrenzt. Sie behält ihre Gültigkeit bis zur Abmeldung des Hundes. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag und Zahlung einer Gebühr nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei Abmeldung eines Hundes ist die entsprechende Steuermarke der Gemeindeverwaltung – Fachbereich II – zurückzugeben.
Um ein Höchstmaß an Steuergerechtigkeit zu erreichen, werden in den nächsten Wochen Hundebestandsaufnahmen im Gemeindegebiet durchgeführt.
Falls nicht angemeldete Hunde festgestellt werden, müssen die betroffenen Hundehalter mit einer rückwirkenden Steuerfestsetzung rechnen. Daher empfiehlt die Gemeinde jedem Hundehalter seine(n) Hund(e) umgehend anzumelden, sofern dies noch nicht geschehen ist. Die verspätete oder unterlassene Anmeldung eines Hundes kann die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Abgabenhinterziehung sowie eines Bußgeldverfahrens zur Folge haben.
Jeder der in der Gemeinde Namborn wohnt und sich einen Hund zulegt oder der mit einem Hund zuzieht, hat diesen innerhalb von 14 Tagen nach Anschaffung oder nach dem Zuzuge bei der Gemeindeverwaltung, Fachbereich II, Zimmer 006, Tel-Nr. 06857/9003-32, anzumelden.