Im Zuge einer routinemäßigen Überprüfung der gemeindeeigenen Friedhöfe wurde festgestellt, dass auf den Urnenbaumflächen und an den Bäumen selbst in erheblichem Umfang Grabschmuck aufgestellt bzw. angebracht wird.
Gemäß § 29 der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen in der Gemeinde Nohfelden ist das Aufstellen und Anbringen von Grabschmuck bei dieser Bestattungsform nicht erlaubt.
Der bei Bestattungen aufgestellte Grabschmuck wird seitens der Gemeindeverwaltung ca. zwei Wochen nach der Bestattung toleriert und so dann durch den Bauhof entfernt.
Ich bitte die Nutzungsberechtigten um Verständnis, dass darüber hinaus der Grabschmuck ohne Ersatzanspruch und ohne vorherige Ankündigung seitens der Gemeinde entfernt wird.
Ich darf Sie deshalb bitten, dieser Aufforderung bis spätestens 20.01 2023 nachzukommen.
Die unzulässig aufgestellten und angebrachten Gegenstände werden ansonsten nach Ablauf der Frist abgeräumt.