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Nohfelder Nachrichten
Ausgabe 11/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Unteres Trauntal

Einladung zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und

zum Anhörungstermin über den Inhalt des Flurbereinigungsplanes

I. Bekanntgabetermin

Im vereinfachen Flurbereinigungsverfahren Unteres Trauntal, Landkreis Birkenfeld wird den Beteiligten der Flurbereinigungsplan gemäß § 59 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), in der zurzeit geltenden Form,

am Dienstag, 01.04.2025, in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13:00 bis 15:30 Uhr, im Gemeinschaftshaus, Lindenallee 9, in 55765 Ellweiler

am Mittwoch, 02.04.2025, in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13:00 bis 15:30 Uhr, im Gemeindehaus, Birkenstraße 2, in 55767 Meckenbach

am Donnerstag, 03.04.2025, in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13:00 bis 14:30 Uhr, im Gemeindehaus, Birkenstraße 2, in 55767 Meckenbach

bekannt gegeben.

Der Flurbereinigungsplan liegt in dieser Zeit zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Beschäftigte des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (im folgenden kurz „DLR“ genannt) werden die neue Feldeinteilung erläutern, Auskünfte erteilen und Termine vereinbaren um einzelne Beteiligte in ihre neuen Grundstücke örtlich einweisen. Es liegt im eigenen Interesse der Beteiligten, diesen Termin, der eigens zur Auskunftserteilung und Erläuterung sowie zur örtlichen Einweisung bestimmt ist, wahrzunehmen. Im Anhörungstermin (vgl. Ziffer II. dieser Ladung) besteht erfahrungsgemäß nicht die Möglichkeit, eingehende Auskünfte über die Abfindung einzelner Teilnehmer zu erteilen.

Jeder Teilnehmer erhält einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug ist zu den Terminen mitzubringen. Wenn Teilnehmer Bevollmächtigte benannt haben oder Vertreter bestellt sind, geht der Auszug dem Bevollmächtigten bzw. dem Vertreter zu.

II. Anhörungstermin

Zur Anhörung der Beteiligten über den Inhalt des Flurbereinigungsplanes wird hiermit gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG der Termin anberaumt auf

Donnerstag, 03.04.2025, 15.00 Uhr, im Gemeindehaus, Birkenstraße 2, in 55767 Meckenbach

Die Beteiligten werden hiermit eingeladen als

1)

Teilnehmer für ihre dem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Grundstücke,

2)

Inhaber von Rechten an Grundstücken, die dem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren unterliegen,

3)

Angrenzer an das Flurbereinigungsgebiet wegen der Neuvermarkung der Grenzen gemäß § 56 FlurbG.

Widersprüche gegen den Inhalt des Flurbereinigungsplanes, insbesondere gegen die Abfindung, müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses entweder im Anhörungstermin vorbringen oder innerhalb einer Frist von zwei Wochen, nach dem Anhörungstermin beim

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)

Rheinhessen-Nahe-Hunsrück,

Schloßplatz 10,

55469 Simmern

oder

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)

Rheinhessen-Nahe-Hunsrück,

Rüdesheimer Straße 60 - 68,

55545 Bad Kreuznach

schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erheben.

Die Widersprüche müssen innerhalb der zweiwöchigen Frist bei einer der o.g. Behörden eingegangen sein. Hierauf wird besonders hingewiesen.

Die im Anhörungstermin vorgebrachten Widersprüche sind in eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen.

Vorherige Eingaben oder Vorsprachen beim DLR oder bei sonstigen Stellen sind zwecklos und haben keinerlei rechtliche Wirkungen.

Beteiligte, die keine Widersprüche erheben wollen, brauchen zum Anhörungstermin nicht zu erscheinen.

Reise- und Fahrtkosten werden nicht erstattet.

Wer an der Wahrnehmung des Termins verhindert ist, kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muss seine Vertretungsbefugnis durch eine ordnungsgemäße Vollmacht nachweisen. Dies gilt auch für Eheleute bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, falls sie sich gegenseitig vertreten.

Vollmachtsvordrucke können beim DLR in Empfang genommen werden. Die Vollmachtsvordrucke stehen auch im Internet unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/Alle (Verfahren Unteres Trauntal auswählen) unter 10. Formulare zum Download bereit.

Der Vollmachtgeber hat seine Unterschrift amtlich beglaubigen zu lassen (z.B. durch die Verbandsgemeindeverwaltung). Als Geschäft, das der Durchführung der vereinfachen Flurbereinigung dient, ist die Beglaubigung der Unterschrift gemäß § 108 FlurbG und § 6 Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 18.05.1978 (GVBl S. 271), in der zurzeit geltenden Fassung, kosten- und gebührenfrei.

III. Zusatz für die Inhaber von Rechten an Grundstücken

Nebenbeteiligte, deren Rechte aus dem Grundbuch ersichtlich sind, erhalten mit dieser Ladung ebenfalls einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan. Für die Rechte haften die im Auszug näher bezeichneten Abfindungsgrundstücke. Die bisher haftenden alten Grundstücke können anhand der im Auszug gemachten Angaben über die Grundbucheintragungen festgestellt werden.

Da die eingetragenen Rechte im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren durch die Ausweisung von entsprechendem neuen Grundbesitz gewahrt bleiben und der neue Grundbesitz bezüglich der Belastungen anstelle des alten Grundbesitzes tritt, ist das Erscheinen dieser Nebenbeteiligten zum Termin nicht unbedingt erforderlich.

Im Auftrag
gez. Nina Lux
(Gruppenleiterin)