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Nohfelder Nachrichten
Ausgabe 11/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nohfelden

für den Bereich des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Ende Birkenweg Bosen“ in Flur 5 der Gemarkung Bosen

hier: Wirksamkeit der Teiländerung des Flächennutzungsplanes

Der Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden hat mit Beschluss vom 19.12.2024 – öffentlicher Sitzungsteil - die Teiländerung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Ende Birkenweg Bosen“ in Flur 5 der Gemarkung Bosen, bestehend aus Plan, Begründung u. Umweltbericht, unter Berücksichtigung der Abwägungsergebnisse (§ 1 Abs. 7 Baugesetzbuch –BauGB-) aus den Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB sowie § 2 Abs. 2 BauGB, angenommen.

Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Teiländerung ist auf dem anliegenden Lageplan entsprechend gekennzeichnet.

Das Ministerium für Inneres, Bauen u. Sport, Saarbrücken, hat mit Schreiben vom 03.03.2025, Aktenzeichen OBB 11-125-6/24 Be, der Gemeinde Nohfelden die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 BauGB zu dieser Flächennutzungsplanteiländerung ausgesprochen.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, ortsüblich bekanntgemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Teiländerung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Ende Birkenweg Bosen“ in Flur 5 der Gemarkung Bosen wirksam.

Jedermann kann gemäß § 6 Abs. 5 BauGB die Teiländerung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Ende Birkenweg Bosen“, bestehend aus Plan, Begründung und Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung, im Rathaus der Gemeinde Nohfelden, Bauamt, Zimmer 1.13, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 6a Abs.1 BauGB ist der Änderung des Flächennutzungsplanes eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der die Art und Weise hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan in der Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

Des Weiteren wird der geänderte Flächennutzungsplan „Wohnbebauung Ende Birkenweg Bosen“ gemäß § 10a Abs. 2 BauGB zusätzlich in das Internet (https://www.nohfelden.de/rathaus-service/) eingestellt und ist dort zugänglich.

Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Ende Birkenweg Bosen“ schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG i. V. m. Abs. 7 KSVG

Außerdem wird auf § 12 Abs. 6 i. V. m. Abs. 7 KSVG (Kommunalselbstverwaltungsgesetz) verwiesen. Beschlüsse über Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der in Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.
Nohfelden, den 11. März 2025
gez.
Andreas Veit
-Bürgermeister-

Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nohfelden für den Bereich des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Ende Birkenweg Bosen „in Flur 5 der Gemarkung Bosen, -ohne Maßstab-

Bisherige Darstellung des Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich der Teiländerung Geänderte Darstellung des Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich der Teiländerung