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Nohfelder Nachrichten
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nohfelden

1. für den Bereich des Bebauungsplanes „Erweiterung Solarpark Sötern an der A62“ in Flur 31 und 32 der Gemarkung Sötern

Hier: Wirksamkeit der Teiländerung des Flächennutzungsplanes

Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 07.11.2024 die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Erweiterung Solarpark Sötern an der A62“ in Flur 31 und 32 der Gemarkung Sötern bestehend aus Plan, Begründung und Umweltbericht unter Berücksichtigung der Abwägungsergebnisse (§ 1 Abs. 7 Baugesetzbuch) angenommen.

Das Ministerium für Inneres, Bauen u. Sport, Saarbrücken, hat mit Schreiben vom 10.03.2025, Aktenzeichen OBB 11-397-6/23 Be, der Gemeinde Nohfelden die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 BauGB zu dieser Flächennutzungsplanteiländerung ausgesprochen

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, ortsüblich bekanntgemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Erweiterung Solarpark Sötern an der A62” in Flur 31 und 32 wirksam.

Jedermann kann die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Erweiterung Solarpark Sötern an der A62“, bestehend aus Plan, Begründung und Umweltbericht, im Rathaus der Gemeinde Nohfelden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. Um eine vorherige Terminvereinbarung bei Kerstin Lauerburg, E-Mail: kerstin.lauerburg@nohfelden.de, Telefon: 06852/885-117 wird gebeten.

Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Solarpark Wildgatter Sötern“ schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf § 12 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 KSVG (Kommunalselbstverwaltungsgesetz) verwiesen. Beschlüsse über Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der in Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Nohfelden, 18.03.2025
Gez.
Andreas Veit, Bürgermeister

Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nohfelden für den Bereich des Bebauungsplanes „Erweiterung Solarpark Sötern“ in Flur 31 und 32 der Gemarkung Sötern – ohne Maßstab.