Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) wird im Einvernehmen mit der Polizeiinspektion Nordsaarland für den Gemeindebezirk Gonnesweiler folgende verkehrspolizeiliche Anordnung erlassen:
| 1. | In der Gemeindestraße „Kirchstraße“ wird in Höhe der Grundschule ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet. |
| 2. | Die Kennzeichnung erfolgt mit den Verkehrszeichen 286-10, 286-20 und 286-30 StVO (Eingeschränktes Haltverbot Anfang, Ende, Mitte). |
| 3. | Diese Anordnung tritt mit der Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft. |
| 4. | Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz geahndet. |