Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 3 der StVO wird im Einvernehmen mit der Polizeiinspektion Nordsaarland aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs für die Gemeindestraße Fäustheck in Bosen folgende verkehrsrechtliche Anordnung erlassen:
| 1. | In der Gemeindestraße „Fäustheck“ wird ab Einmündung Bostalstraße bis Hausnummer 5 ein Halteverbot angeordnet. Hierzu sind die VZ 283-10 StVO (Absolutes Halteverbot Anfang) und VZ 283-20 StVO (Absolutes Halteverbot Ende) aufzustellen. |
| 2. | Diese Anordnung tritt mit der Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft. |
| 3. | Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG geahndet. |