Quelle: LVGL; Stand: 04.01.2021; Bearbeitung: Kernplan; Stand: 21.01.2021
hier: Wirksamkeit der Teiländerung des Flächennutzungsplanes
Der Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden hat in seiner Sitzung am 16.12.2021 die für den Bereich des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Auf dem Schachen“, Flur 15, Gemarkung Nohfelden, vorgenommene Teiländerung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus Plan, Begründung u. Umweltbericht, unter Berücksichtigung der Abwägungsergebnisse (§ 1 Abs. 7 Baugesetzbuch - BauGB -) aus den Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB sowie § 2 Abs. 2 BauGB angenommen.
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanteiländerung ist auf dem anliegenden Lageplan entsprechend gekennzeichnet.
Das Ministerium für Inneres, Bauen u. Sport, Saarbrücken, hat mit Schreiben vom 27.05.2022, Aktenzeichen OBB 11-43-10/21 Be, der Gemeinde Nohfelden die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 BauGB zu dieser Flächennutzungsplanteiländerung ausgesprochen.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, ortsüblich bekanntgemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Teiländerung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Auf dem Schachen“, Flur 15, Gemarkung Nohfelden, wirksam.
Jedermann kann gemäß § 6 Abs. 5 BauGB die Teiländerung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Auf dem Schachen“, bestehend aus Plan, Begründung und Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung, im Rathaus der Gemeinde Nohfelden, Bauamt, Zimmer 1.13, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Des Weiteren wird der geänderte Flächennutzungsplan „Wohnbebauung Auf dem Schachen“, Flur 15, Gemarkung Nohfelden, gemäß § 10a Abs. 2 BauGB zusätzlich in das Internet (https://www.nohfelden.de/rathaus-service/) eingestellt und ist dort zugänglich.
Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Solarpark Mosberg-Richweiler“ schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG i. V. m. Abs. 7 KSVG
Außerdem wird auf § 12 Abs. 6 i. V. m. Abs. 7 KSVG (Kommunalselbstverwaltungsgesetz) verwiesen. Beschlüsse über Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Lagepläne, ohne Maßstab
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Auf dem Schachen“ und der Teiländerung des Flächennutzungsplans in der Gemeinde Nohfelden, Ortsteil Nohfelden