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Nohfelder Nachrichten
Ausgabe 17/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Verkehrspolizeiliche Anordnung

Anlässlich der Kirmes im Gemeindebezirk Eiweiler wird, im Einvernehmen mit der Straßenverkehrsbehörde des Kreises St. Wendel und der Polizeiinspektion Nordsaarland Wadern, gem. §§ 44 Abs.1 und 45 Abs.1 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs folgende verkehrspolizeiliche Anordnung erlassen:

1.

Die Ortsdurchfahrt in Eiweiler (L II O 326) wird vom 05. - 08. Mai 2023 für den Durchgangsverkehr gesperrt.

2.

Die Umleitung des Verkehrs, ausgenommen LKW und Busse, erfolgt durch die Peterbergstraße. Die L II O 326 wird zwischen den Einmündungen Peterbergstraße/ Eckersbergstraße abgesperrt. An den Halbschranken sind jeweils 5 rote Warnlampen und das Verkehrszeichen (VZ) 250 StVO mit Zusatz „Anwohner sowie LKW und Busse frei“ anzubringen.

3.

Aus beiden Fahrtrichtungen ist 200 m vor der Umleitung das VZ 457 StVO - Umleitungsankündigung - aufzustellen. Das VZ 454 StVO - Umleitung - ist an beiden Sperrstellen sowie an der Einmündung Peterbergstraße 1 aufzustellen. Aus Fahrtrichtung Primstal ist beim Anwesen Peterbergstraße 3 das VZ 209-20 StVO - vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts - aufzustellen.

4.

Die Umleitungsstrecke ist als Vorfahrtsstraße auszuschildern.

5.

An der Einmündung Feldweg - Langenmorgen ist im Feldweg VZ 205 StVO und auf der Peterbergstraße VZ 301 StVO - Vorfahrt - aufzustellen.

6.

An der Abzweigung L 135/ L 326 in Neunkirchen/Nahe und an der Abzweigung L 147/ L326 bei Primstal sind aus beiden Fahrtrichtungen je eine Tafel in der Größe von mindestens 1,25 m x 1,75 m mit folgender Beschriftung „Ortsdurchfahrt Eiweiler für den Durchgangsverkehr gesperrt“ und mit dem VZ 253 StVO versehen, aufzustellen.

7.

Die Verkehrszeichen und -einrichtungen müssen voll reflektierend sein. Es dürfen nur die in der Anordnung aufgeführten Verkehrszeichen aufgestellt werden. Sind weitere Zeichen erforderlich, so dürfen diese nur nach Zustimmung durch die Polizeiinspektion Nordsaarland Wadern aufgestellt werden.

8.

Diese Anordnung tritt mit der Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft.

9.

Auf den Umfang der Sperrung ist im amtl. Mitteilungsblatt sowie in der Saarbrücker Zeitung hinzuweisen.

10.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG geahndet.

Nohfelden, den 24. April 2023
Der Bürgermeister
-als Straßenverkehrsbehörde-
Andreas Veit