hier: Veröffentlichung im Internet u.
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 09.11.2023 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Wildgatter Sötern“ in Flur 24 und 27 der Gemarkung Sötern beschlossen.
Der Beschluss des Gemeinderates vom 09.11.2023 zur Einleitung des Verfahrens wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 17.11.2023 im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Nohfelden öffentlich bekannt gemacht.
Im Ortsteil Sötern der Gemeinde Nohfelden ist die Errichtung eines Solarparks geplant.
Der geplante Solarpark ist ca. 8,0 ha groß. Das Plangebiet befindet sich südöstlich des Tannen- und Weiherhofes sowie nordwestlich des Bosenberges, auf einer zur Damwildzucht landwirtschaftlich genutzten Fläche. Das Plangebiet soll auch nach Realisierung des Solarparks weiterhin zur Damwildzucht genutzt werden.
Die Erschließung des Solarparks ist über einen Feldwirtschaftsweg gesichert, der von Westen her an die Fläche heranführt.
Der Solarpark dient der regenerativen Erzeugung von Strom und der gleichzeitigen Reduzierung des Verbrauchs fossiler Energieträger.
Die Bundesregierung verabschiedete mit dem „Osterpaket“ im Frühjahr 2022 die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten. Ziel ist der beschleunigte und konsequente Ausbau erneuerbarer Energien. Bis 2030 sollen der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf mindestens 80 Prozent steigen.
Gem. § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) wird der Errichtung von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien, wie folgt Vorrang eingeräumt:
„Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“
Die vorliegende Planung entspricht somit den energie- und klimaschutzpolitischen Zielsetzungen und -vorgaben des Bundes.
Auch dem Klimaschutzgesetz wird damit Rechnung getragen.
Durch die Errichtung des geplanten Solarparks wird ein aktiver Beitrag zum konsequenten Ausbau erneuerbarer Energien in der Gemeinde Nohfelden geleistet.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich) Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Daher bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Nohfelden stellt den Großteil des Geltungsbereiches als Fläche für die Landwirtschaft sowie einen kleinen Teilbereich als Fläche für Wald dar. Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht damit dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplans der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB teilgeändert.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 8,0 ha.
Des Weiteren hat der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 09.11.2023 die Entwurfsplanung - bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung und dem Umweltbericht - angenommen. Ebenso wurde einstimmig die Einleitung des Auslegungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (Bürgerbeteiligung) und gemäß 4 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) i. V. m. § 2 Abs. 2 BauGB (Abstimmung mit den Nachbargemeinden) beschlossen.
Die vom Gemeinderat am 09.11.2023 angenommene Entwurfsplanung zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Wildgatter Sötern“ sowie zur Änderung des Flächennutzungsplanes hat gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 22.11.2023 bis einschl. 20.12.2023 öffentlich ausgelegen.
Parallel hierzu erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB) mit Schreiben vom 17.11.2023.
Nach der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 2 BauGB sowie aus dem Fortschritt der Detailplanungen und der Anfertigung des Umweltberichtes ergeben sich für das vorliegende Planverfahren folgenden wesentlichen Änderungen:
Der Gemeinderat hat am 02.05.2024 über die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 2 BauGB) beraten. Die im Zuge der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) beschlossenen Änderungen wurden in die Planunterlagen aufgenommen.
Des Weiteren hat der Gemeinderat am 02.05.2024 beschlossen, die Veröffentlichung im Internet und eine öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen – durchzuführen.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans - bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung, dem Umweltbericht und den unten genannten umweltbezogenen Informationen - in der Zeit vom 13.05.2024 bis einschließlich 14.06.2024 auf der Internetseite der Gemeinde Nohfelden unter folgendem Pfad: Rathaus & Service, Öffentliche Auslegungen von Bebauungsplänen/Flächennutzungsplanänderungen (https://www.nohfelden.de/rathaus-service/) veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.
Die oben genannten Unterlagen können zusätzlich in der Zeit vom 13.05.2024 bis einschließlich 14.06.2024 im Rathaus der Gemeinde Nohfelden, An der Burg, 66625 Nohfelden, Zimmer Nr. 1.13, während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie Montag bis Donnerstag von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr bzw. Donnerstag, dem 23.05.2024 u. 13.06.2024, bis 18.00 Uhr) eingesehen werden.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:
| Dokument | Informationen und betroffene Themen |
| Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) | o Schutzgut Boden: geringe Beeinträchtigung. Keine Änderung der Nutzungsart (Weideland, Wildgehege). Begrenzung der maximal versiegelbaren Grundfläche auf maximal 1.000 m2 (=1,27%); keine weiteren Erschließungsmaßnahmen o Schutzgut Wasserhaushalt: geringe Beeinträchtigung. Keine Oberflächengewässer betroffen; keine Reduzierung der Grundwasserneubildung; kein Schmutzwasseranfall. o Schutzgut Klima und Lufthygiene: keine erhebliche Beeinträchtigung. Keine ausgewiesenen Kaltluftentstehungsgebiete oder Abflussbahnen betroffen; kein zuordenbarer lufthygienischer Ausgleichsbedarf; geringe geländeklimatische Belastung und Änderung der lufthygienischen Situation durch aufgeständerte Modultische; keine relevante Änderung des Mesoklimas. o Schutzgut Tiere und Pflanzen/Biologische Vielfalt/Artenschutz: Großteil der Flächen (Weide und Intensivwiese) unter Naturschutzaspekten als eher geringwertig einzustufen; Ausgleich i.S.d. Eingriffsregelung nicht erforderlich, da weiterhin Nutzung als Grünland (Wildgehege); keine nach § 30 BNatSchG geschützten Biotope betroffen; keine FFH-Lebensraumtypen betroffen; keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG. o Schutzgut Landschaftsbild: mittlere Beeinträchtigung. Ortschaften mit Sichtbezug nicht vorhanden; Einsehbarkeit lediglich vom geschotterten Feldweg aus Osten; o Schutzgut Kultur- und Sachgüter: keine Beeinträchtigung. Keine Kultur- und Baudenkmäler betroffen; keine Bodendenkmäler im Umfeld bekannt; o Schutzgut Mensch: keine erhebliche Beeinträchtigung. Keine zusätzliche erhebliche Verkehrsbelastung oder Emissionen; keine ausgewiesenen Wanderwege mit Sichtverbindungen zur Anlage. o Schutzgebiete: keine Betroffenheit |
| 1 Stellungnahme von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Umweltbezug | o LUA: Prüfung von Standortalternativen; Hinweis auf gesonderte Genehmigung des Damwildgeheges; allgemeiner Hinweis auf die Anwendung der Eingriffsregelung (Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung) auf der Grundlage einer Bestandskartierung; Formulierung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; Beachtung der artenschutzrechtlichen Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung bodenbrütender Vogelarten; Durchlässigkeit der Zaunanlage für Kleinsäuger; ökologische Baubetreuung; Monitoringmaßnahmen; darüber hinaus keine weiteren Anforderungen an Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung |
Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per E-Mail an die E-Mail-Adresse info@nohfelden.de - bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift - vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Hinweise zum Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem Saarländisches Datenschutzgesetz. Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt.
Auch wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Flächennutzungsplan-/Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.