Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Der Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden hat in seiner Sitzung am 11.05.2023 in öffentlichem Sitzungsteil den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohnbebauung Primstaler Straße Ecke Blumenstraße” gem. § 10 Abs. 1 BauGB – unter Berücksichtigung der Abwägungsergebnisse (§ 1 Abs. 7 BauGB) als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen in der Gemeinde Nohfelden ortsüblich bekanntgemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohnbebauung Primstaler Straße Ecke Blumenstraße” in Kraft.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Wohnbebauung Primstaler Straße Ecke Blumenstraße“ ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Am Lasterberg“ aus dem Jahr 1978.
Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohnbebauung Primstaler Straße Ecke Blumenstraße”, bestehend aus Plan und Begründung sowie Vorhaben- und Erschließungsplan, im Rathaus der Gemeinde Nohfelden, Bauamt, Zimmer 1.13, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Des Weiteren wird der in Kraft getretene Bebauungsplan gemäß § 10a Abs. 2 BauGB zusätzlich in das Internet (https://www.nohfelden.de/rathaus-service/) eingestellt und ist dort zugänglich.
Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohnbebauung Primstaler Straße Ecke Blumenstraße” schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweise gem. § 44 BauGB
Auch auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.