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Nohfelder Nachrichten
Ausgabe 22/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung

- Abteilung 5 –

66538 Neunkirchen, Lindenallee 6

Tel. 0681/9712-900

Az.: F-Ka 556/2024

Flurbereinigungsverfahren Kastel

Teilungsbeschluss

vom 22.05.2024

I. Anordnung

1. Teilung des Flurbereinigungsgebietes

Das durch Flurbereinigungsbeschluss vom 04.11.1986 festgestellte und durch Beschluss vom 03.03.2020 geänderte Flurbereinigungsgebiet der Flurbereinigung von Kastel, Landkreis St. Wendel wird vom Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung als obere Flurbereinigungsbehörde gemäß § 8 Abs. 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), wie folgt geteilt:

1.1 Die nachstehend aufgeführten Grundstücke

Gemeinde Nonnweiler, Gemarkung Kastel,

Flur 1,-komplett-

Flur 2, Flurstücksnummern:

590/75, 499/22, 499/14, 519, 781/518, 517/1, 499/4, 499/5, 413/9, 413/11, 413/15, 413/16, 413/20, 413/12, 413/14, 413/13, 498/2, 498/3, 3026/413, 413/19

Gemeinde Nonnweiler, Gemarkung Braunshausen,

Flur 11, Flurstücksnummern:

13/15, 13/18, 13/3, 13/6, 15/1, 16/1, 18/1, 19/1, 22/7, 22/8, 22/16, 25/1, 37/3, 37/5, 37/6, 45/1, 46/1, 47/1, 47/3, 49/3, 49/13, 49/14, 51/2, 51/3, 51/4, 51/5, 51/6, 52/1, 53/1, 53/2, 54/0, 61/2, 61/3, 64/3, 68/2, 68/3, 104/22, 308/51, 13/10, 17/1, 22/10, 224/22, 305/30, 59/2, 59/3, 13/13, 14/1, 22/14, 22/15, 34/1, 34/2, 40/1, 40/2, 42/1, 42/2, 42/3, 44/1, 44/2, 44/3, 46/2, 49/7, 49/8, 49/9, 49/10, 49/11, 49/12, 49/6, 51/1

Flur 12, Flurstücksnummern:

38/18, 38/19, 1/10, 2/5, 38/20, 38/21, 1/8, 270/5, 1/9, 2/8, 5/11, 7/2,

262/7, 2/4, 2/9, 5/8, 1/1, 1/3, 1/4

werden vom Flurbereinigungsverfahren Kastel abgeteilt und die Bodenordnung in diesem Gebiet als Flurbereinigungsteilverfahren Kastel 2 fortgeführt. Das Flurbereinigungsteilverfahren Kastel 2 hat eine Größe von 542.9651 ha.

1.2 Der nicht in das abgetrennte neue Flurbereinigungsteilverfahren Kastel 2 einbezogene Teil des ursprünglichen Flurbereinigungsverfahrens Kastel wird als Flurbereinigungsteilverfahren Kastel 3 fortgeführt.

2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes

Die Flurbereinigungsteilgebiete werden nach Maßgabe der vorstehenden Änderungen festgestellt.

3. Teilnehmergemeinschaft

Mit diesem Teilungsbeschluss entstehen keine neuen Teilnehmergemeinschaften im Sinne von § 16 FlurbG. Die bisherige Teilnehmergemeinschaft bleibt bestehen. Der Vorstand der bisherigen Flurbereinigung von Kastel führt die Geschäfte für beide Teilgebiete fort.

4. Zeitweilige Einschränkung der Grundstücksnutzung

Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekanntgabe des Anordnungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die im Anordnungsbeschluss vom 04.11.1986 festgelegten zeitweiligen Einschränkungen der Grundstücksnutzung in beiden Teilgebieten unverändert fort.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. I, 1 bis 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung bzw. letzten Änderung wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

III. Hinweise

1. Auslegung des Beschlusses mit Gründen und Übersichtskarte

Je ein Abdruck dieses Teilungsbeschlusses mit Begründung und eine Übersichtskarte liegen 2 Wochen lang vom ersten Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung an während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme der Beteiligten aus bei:

a.

Rathaus der Gemeinde Nonnweiler, Trierer Str. 5, 66620 Nonnweiler, Zimmer Nr. 5,

b.

Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung, Lindenallee 6, 66538 Neunkirchen, Zimmer-Nr. 3.05.

IV. Begründung

1. Sachverhalt

Das Teilgebiet Kastel 2 wird zur vorgezogenen Bearbeitung aus dem mit Beschluss vom 04.11.1986 angeordneten Flurbereinigungsverfahren Kastel als selbständiges Verfahren abgetrennt. Die Abtrennung ist zur Vorbereitung und Herbeiführung des neuen Rechtszustandes durch Ausführungsanordnung (§ 61 FlurbG) in diesem Teilgebiet erforderlich.

2. Formelle Gründe

Rechtsgrundlage für den Teilungsbeschluss ist § 8 Abs. 3 FlurbG. Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung hat als obere Flurbereinigungsbehörde diesen Beschluss angeordnet. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Kastel ist zur beabsichtigten Teilung des Flurbereinigungsgebietes in seiner Sitzung am 12.03.2024 gehört worden. Die Ausführungsanordnung (§61 bzw. §63 FlurbG) ist noch nicht erlassen, ein neuer Rechtszustand ist nicht eingetreten. Die formellen Voraussetzungen für den Teilungsbeschluss sind damit erfüllt.

3. Materielle Gründe

Mit Beschluss vom 04.11.1986 wurde die Flurbereinigung Kastel als rechtlich selbständiges Verfahren angeordnet und das Flurbereinigungsgebiet festgestellt. Durch den jetzigen Teilungsbeschluss werden die Teilgebiete Kastel 2 und Kastel 3 als rechtlich selbständige Flurbereinigungsverfahren angeordnet.

Die Teilung des Verfahrensgebietes ermöglicht es, das Verfahren für das Teilgebiet Kastel 2 unabhängig vom Fortgang der Flurbereinigung im restlichen Teilgebiet 3 durchzuführen.

Ein großflächiges angeordnetes Zwangsversteigerungsverfahren (ca. 1/6 des Flurbereinigungsgebietes) im Flurbereinigungsverfahren Kastel beeinträchtigt eine zeitnahe Abwicklung des Verfahrens.

Durch die Teilung kann die Anzahl der von dem Versteigerungsverfahren betroffenen Flurstücke (164 Flurstücke anstelle von 635 Flurstücken) für das Teilgebiet 2 erheblich reduziert werden, so das eine schnellere Verfahrensabwicklung erreicht werden kann.

Im Rahmen einer Sitzung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft am 12.03.2024 wurde per Abstimmung einstimmig für die Aufteilung des Verfahrensgebiets gemäß diesem Beschluss plädiert. Das Interesse der Beteiligten ist somit festgestellt.

4. Gründe für die sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Teilnehmer. Es liegt insbesondere im Interesse der Teilnehmer im Teilgebiet Kastel 2 das Verfahren zeitnah fortzusetzen, damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen Vorteile möglichst bald eintreten. Eine Verzögerung der Verfahrensbearbeitung würde für die Mehrzahl der Beteiligten erhebliche wirtschaftliche Nachteile bei der angestrebten agrarstrukturellen Verbesserung mit sich bringen, die darin bestehen, dass die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und damit der Besitzübergang verzögert würden.

Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung der Land- und Forstwirtschaft, der Kulturlandschaft sowie zur Tourismusförderung und einer zukunftsfähigen, attraktiven Dorfentwicklung bei. Im Hinblick auf den raschen Strukturwandel in den ländlichen Bereichen ist es erforderlich, dass die mit den Maßnahmen angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden. Auch ist der Eigentumsübergang zwingende Voraussetzung für die weitere Planung und Ausführung von Maßnahmen der Kommune und sonstiger öffentlicher Träger.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegen damit vor (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

V. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei dem:

Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung

– Abteilung Landentwicklung –

Lindenallee 6

66538 Neunkirchen

oder

Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung

- Zentrale -

Von der Heydt 22

66115 Saarbrücken.

Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Hinweis: Der Widerspruch kann nicht per E-Mail eingelegt werden.

Im Auftrag
Lermen (DS)
(Vermessungsoberrat)

Dieser Kartenauszug ist nicht Bestandteil des entscheidenden Teils dieses Beschlusses, er dient lediglich der Information über die Lage der Verfahrensgebiete.