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Nohfelder Nachrichten
Ausgabe 25/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Unteres Trauntal

Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung gemäß § 65 FlurbG

Im vereinfachen Flurbereinigungsverfahren Unteres Trauntal regelt die vorläufige Besitzeinweisung vom 29.11.2022 mit den Überleitungsbestimmungen vom 29.11.2022 den Übergang von Besitz und Nutzung auf die neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke).

Die vorläufige Besitzeinweisung wird hiermit entsprechend dem Flurbereinigungsplan in der jetzt vorliegenden Fassung geändert. Die Teilnehmer, die durch Änderungen der Abfindungsgestaltung betroffen sind, werden hiermit in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen.

Widersprüche gegen die Landzuteilung konnten im Anhörungstermin zum Flurbereinigungsplan erhoben werden. Änderungen des Flurbereinigungsplanes sind unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich.

I. Anordnung

Im vereinfachen Flurbereinigungsverfahren Unteres Trauntal wird hiermit die Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung für sämtliche Änderungen der geplanten Abfindungen durch den Flurbereinigungsplan gegenüber denjenigen aus dem Jahr 2022 gemäß § 65 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), in der zurzeit geltenden Form, mit folgenden Maßgaben angeordnet.

1.

Mit Wirkung vom 30.06.2025 werden die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen.

2.

Die bestimmten Zeitpunkte der Überleitungsbestimmungen vom 29.11.2022 werden wie folgt geändert:

An die Stelle des Jahres 2022 tritt das Jahr 2025.

Die bisherigen Besitz-, Verwaltungs- und Nutzungsrechte an den bisherigen Grundstücken erlöschen zu den gleichen Zeitpunkten. Die sonstigen Rechtsverhältnisse, insbesondere die Eigentumsrechte, bleiben unverändert.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Überleitungsbestimmungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der zurzeit geltenden Form, wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben.

Begründung

1. Sachverhalt

Die Beteiligten sind nach § 57 FlurbG gehört worden. Endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor.

Die Grenzen der von der Ergänzungsanordnung betroffenen Grundstücke (Abfindungs­grundstücke) sind, soweit sie von einer Vermessung betroffen sind, in die Örtlichkeit übertragen worden. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft (TG) wurde gemäß § 62 Abs. 2 FlurbG zu den Überleitungsbestimmungen sowie zu dieser Anordnung gehört.)

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.

Rechtsgrundlage sind die §§ 65 und 66 FlurbG. Die Anhörung des Vorstands der TG ist erfolgt.

Die formellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Ergänzungsanordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.

2.2 Materielle Gründe

Der Erlass der Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung ist gemäß § 65 FlurbG zulässig und gerechtfertigt, um die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand durchzuführen.

Aufgrund von planungsbedingten Änderungen sind Anpassungen der beabsichtigten Zuteilungen im Flurbereinigungsplan notwendig geworden. Es dient dem Interesse der Beteiligten, dass eine zügige und ordnungsgemäße Abwicklung des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens erreicht wird und ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nutzung und Verwaltung übergehen.

Die Voraussetzungen zum Erlass der Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor, da die Grenzen der neuen Grundstücke in die Örtlichkeit übertragen worden sind, endgültige Nachweise für Fläche und Wert vorliegen und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht.

Die von der Änderung betroffenen Teilnehmer haben mit der Vorlage des Flurbereinigungsplans einen Nachweis über die neue Feldeinteilung erhalten.

Im Rahmen der Vorlage des Flurbereinigungsplans lagen die Nachweise für die Betroffe­nen offen und wurden ihnen erläutert. Die neue Feldeinteilung wurde den Beteiligten auf Wunsch an Ort und Stelle angezeigt.

Die materiellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Ergänzungsanordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.

2.3 Begründung des sofortigen Vollzuges

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung einschließlich der Überleitungsbestimmungen liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte bei der örtlichen Verflechtung zahlreicher Altparzellen und Abfindungsgrundstücke zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen könnten. Sie sollten möglichst bald die Vorteile der Besitzzusammenlegung ausnutzen und die erforderlichen betrieblichen Umstellungen einleiten können. Die Verzögerung der Besitzübernahme hätte deshalb erhebliche Nachteile für die Beteiligten zur Folge.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die vereinfachte Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO in der gültigen Fassung sind damit gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der Öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch kann

1.

schriftlich oder zur Niederschrift beim

Dienstleistungszentrum (DLR)

Rheinhessen-Nahe-Hunsrück

Rüdesheimer Straße 60-68

55545 Bad Kreuznach

2.

zur Niederschrift beim

Dienstleistungszentrum (DLR)

Rheinhessen-Nahe-Hunsrück

Schloßplatz 10

55469 Simmern

3.

schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)

Willy-Brandt-Platz 3

54290 Trier

4.

durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an die virtuelle Poststelle (VPS) Rheinland-Pfalz, deren Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsbedin­gungen der VPS erfolgt, die auf der Internetseite:

https://mdi.rlp.de/service/kontakt/virtuelle-poststelle/ zum Download bereitstehen

oder

5.

durch Übermittlung einer von dem Erklärenden signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (besonderes Behörden­postfach - beBPo) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsverordnung

erhoben werden.

Fußnote:

1vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73). Hierbei sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Seite für das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum unter https://www.dlr.rlp.de/DLR-RLP/SERVICE/Elektronische-Kommunikation und für die ADD unter https://add.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ ausgeführt sind.

Hinweise:

1. Allgemeine Hinweise

Die Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke.

Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinhessen-Nahe-Hunsrück zu stellen.

Die nach §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb dürfen - soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts Anderweitiges festgesetzt ist - auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z.B. Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.

Die rechtlichen Wirkungen dieser Ergänzungsanordnung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes.

Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBl. Nr.11 S.283), in der zurzeit geltenden Form, besteht ein generelles Umbruchverbot. Dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“. Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG.

Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreis­verwaltung voraus.

Bei einem ungenehmigten Umbruch von Grünlandflächen wird gemäß § 137 FlurbG eine Wiederherstellung des früheren Zustands angeordnet.

2. Auslegung der Ergänzungsanordnung

Ein Abdruck dieser Ergänzungsanordnung mit Gründen liegt vom ersten Tag der Bekanntgabe an gerechnet, einen Monat lang bei der nachfolgend aufgeführten Stelle zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus:

• Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinhessen-Nahe-Hunsrück, Dienstsitz Simmern, Schloßplatz 10, (Zimmer 6), 55469 Simmern

Die Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung kann ebenfalls im Internet unter www.landentwicklung.rlp.de/landentwicklung/Verfahren/alle (Verfahren Unteres Trauntal auswählen) eingesehen werden.

3. Erläuterung der neuen Feldeinteilung

Die neue Feldeinteilung wurde den betroffenen Beteiligten des vereinfachen Flurbereinigungsverfahren Unteres Trauntal in Verbindung mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes in den Offenlegungsterminen vom 01.-03.04.2025 erläutert. Anträge auf örtliche Einweisung konnten bis zum oben genannten Termin schriftlich, per Mail oder telefonisch beim DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück oder in den Terminen gestellt werden.

4. Informationspflicht zur Datenschutz-Grundverordnung

unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.

Im Auftrag
gez. Nina Lux, Gruppenleiterin