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Nohfelder Nachrichten
Ausgabe 27/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bebauungsplan „Energiepark Falkenberg“

Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes

Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 27.06.2024 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Energiepark Falkenberg“ (Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Windkraftanlage Falkenberg“) beschlossen hat.

Weiterhin wird gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634) - unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen -hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Offenlage des Entwurfs des Bebauungsplanes „Energiepark Falkenberg“ in der Zeit vom 08.07.2024 bis einschließlich dem 09.08.2024 durchgeführt wird.

Der bestehende Windpark Falkenberg im Ortsteil Wolfersweiler der Gemeinde Nohfelden soll zu einem Energiepark weiterentwickelt werden. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Repowering der bestehenden Windkraftanlagen und Errichtung eines Solarparks innerhalb des Bestandswindparks geschaffen werden.

Das Plangebiet befindet sich auf dem Falkenberg, nordöstlich der Ortslage Wolfersweiler und direkt angrenzend zur Landesgrenze Rheinland-Pfalz, im Bereich des Bestandswindparks Falkenberg.

Bereits 2000 hat die Gemeinde einen Bebauungsplan zur Errichtung von vier Windkraftanlagen erstellt.

Die Erschließung des Energieparks ist über ein Netz bestehender Wirtschaftswege gesichert.

Der Energiepark dient der regenerativen Erzeugung von Strom und der gleichzeitigen Reduzierung des Verbrauchs fossiler Energieträger.

Die Bundesregierung verabschiedete mit dem „Osterpaket“ im Frühjahr 2022 die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten. Ziel ist der beschleunigte und konsequente Ausbau erneuerbarer Energien. Bis 2030 sollen der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf mindestens 80 Prozent steigen.

Gem. § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) wird der Errichtung von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien, wie folgt Vorrang eingeräumt: „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“

Die vorliegende Planung entspricht somit den energie- und klimaschutzpolitischen Zielsetzungen und -vorgaben des Bundes.

Auch dem gerade erst erlassenen Klimaschutzgesetz wird damit Rechnung getragen.

Durch das Repowering des bestehenden Windparks Falkenberg und die Errichtung des geplanten Solarparks und wird ein aktiver Beitrag zum konsequenten Ausbau erneuerbarer Energien in der Gemeinde Nohfelden geleistet.

Das Planvorhaben ist auf Basis der aktuellen Rechtsgrundlage nicht umsetzbar. Daher bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Nohfelden stellt für das Plangebiet Sonderbauflächen „Windkraftanlagen“, Grünflächen und Flächen für die Landwirtschaft dar. Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht damit dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplans der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB teilgeändert.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes soll sich über folgende Grundstücke erstrecken: Gemarkung Wolfersweiler, Flur 12, Parzelle 1/1, 20/1 48/2, 54/1, 54/26, 54/27, 54/28, 54/42, 53/43 und 54/73. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Der Bebauungsplan „Energiepark Falkenberg“ (Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Windkraftanlage Falkenberg“) ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Sondergebiet Windkraftanlage Falkenberg“ von 2000.

In seiner Sitzung am 27.06.2024 hat der Gemeinderat der Entwurfsplanung - bestehend aus Planzeichen (Teil A) dem Textteil (Teil B) und der Begründung - zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Energiepark Falkenberg“ zugestimmt und die frühzeitige öffentliche Auslegung beschlossen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes „Energiepark Falkenberg“ bestehend aus (Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung ist während der Dienststunden (Montag - Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr sowie Montag bis Donnerstag von 13:30 - 15:00 Uhr im Rathaus der Gemeinde Nohfelden, Bauamt, Zimmer 1.13 einsehbar.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind gemäß § 4a Abs. 4 BauGB zusätzlich über das Internetportal der Gemeinde Nohfelden (https://www.nohfelden.de/bauleitplanung) elektronisch abrufbar.

Während der Auslegungsfrist können von Jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per E-Mail an die E-Mail-Adresse info@nohfelden.de vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2a BauGB erstellt. Der Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB fertiggestellt.

Hinweise zum Datenschutz

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. E DSGVO und dem saarländischen Datenschutzgesetz.

Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass ein Flächennutzungsplan-/ Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.

Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangabe einreichen, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt

Nohfelden, Datum 02.07.2024
gez. Andreas Veit, Bürgermeister