Quelle und Stand Katastergrundlage: LVGL, 29.04.2026; Bearbeitung: Kernplan
Quelle: © GeoBasis DE/LVGL-SL (2026); Bearbeitung: Kernplan
Hier:
| • | Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes |
| • | Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet und der Auslegung zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB |
Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 23.06.2026 die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Ortseingang Flur 23“ im beschleunigten Verfahren beschlossen hat.
Ferner hat der Gemeinderat die Veröffentlichung der Aufhebung des Bebauungsplanes „Ortseingang Flur 23“ im Internet bzw. eine Auslegung zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Der Bebauungsplan „Ortseingang Flur 23“ aus dem Jahr 1966 umfasst den südlichen Abschnitt der Hauptstraße (L 330) sowie die umliegenden Wohngebäude, Parkplatzflächen bzw. eine Kirmesfläche und eine Parkanlage im Nohfeldener Ortsteil Sötern. Da der Bebauungsplan seine städtebauliche Wirkung bereits erfüllt hat und die Gemeinde für diesen Bereich inzwischen neue städtebauliche Entwicklungsvorstellungen (u. a. Kreisverkehr im Bereich des Festplatzes) verfolgt, fehlt dem Bebauungsplan die nach § 1 Abs. 3 BauGB vorauszusetzende Erforderlichkeit.
Daher ist Ziel des Verfahrens, den in Rede stehenden Bebauungsplan aufzuheben. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Zuge der Aufhebung vollständig dem § 34 BauGB (Innenbereich) zuzuordnen. Die bestehende Bebauung innerhalb des Geltungsbereiches genießt Bestandsschutz.
Der Bebauungsplan wird für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ortseingang Flur 23“ (1966) im Ortsteil Sötern der Gemeinde Nohfelden aufgehoben. Dieser umfasst wie oben bereits beschrieben den südlichen Abschnitt der Hauptstraße (L 330) sowie die umliegenden Wohngebäude, Parkplatzflächen bzw. eine Kirmesfläche und eine Parkanlage.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereichs der Aufhebung des Bebauungsplans sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 2,46 ha.
Die Aufhebung des Bebauungsplanes widerspricht nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (u. a. gemischte Baufläche). Zukünftig richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB.
Die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB.
Gemäß §§ 13a, 13 und 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der Aufhebung des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung, in der Zeit vom 06.07.2026 bis einschließlich 07.08.2026 auf der Internetseite der Gemeinde unter www.nohfelden.de unter folgendem Pfad: https://www.nohfelden.de/rathaus-service/, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten wird. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet eingestellt.
Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde, An der Burg, 66625 Nohfelden, Zimmer Nr. 1.12 eingesehen werden. Um eine Terminvereinbarung wird gebeten.
Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse info@nohfelden.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Aufhebung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Die Aufhebung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB - Bebauungspläne der Innenentwicklung - i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.
Lagepläne, o.M.
Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes „Ortseingang Flur 23“ in der Gemeinde Nohfelden, Ortsteil Sötern