Saarländisches Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (SUVPG) vom 30. Oktober 2002,
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 13. Februar 2019 (Amtsblatt I, S 324)
i.V.m. dem Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),
neugefasst durch Bek. v. 18. März 2021 (BGBl. I, S. 540),
das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)
geändert worden ist (UVPG)
–Feststellung der UVP-Pflicht –
Bekanntgabe gem. § 5 Abs. 2 UVPG
in der Fassung vom 18.03.2021
Die Gemeinde Nohfelden, An der Burg in 66625 Nohfelden, hat die Feststellung eines Falls unwesentlicher Bedeutung (FuB) gem. § 39 Saarländisches Straßengesetz i.V.m. §§ 74 Saarl. Verwaltungsverfahrensgesetz beantragt für den Neubau eines Kreisverkehrsplatzes (KVP) und die Umgestaltung des Ortseingangsbereichs Sötern innerhalb der Ortsdurchfahrt im Zuge der Landstraße II. Ordnung 330.
Die Maßnahme betrifft die L II. O. 330 mit den beiden versetzten Einmündungen Hauptstraße, Richtung Weiherdamm und Zufahrt zur Kita/Sammelcontainerplatz. Zweck der Maßnahme ist die Verbesserung der Verkehrssicherheit durch die gemeinsame Verknüpfung der beiden Gemeindestraßen in einem Knotenpunkt in Verbindung mit einer verbesserten Führung von Fußgängern und Radfahrern und einer geschwindigkeitsdämpfenden Wirkung für den motorisierten Verkehr.
Hinzu kommen die landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen auf der Gemarkung Sötern, Gemeinde Nohfelden, Landkreis St. Wendel.
Die überschlägige Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 1 Abs. 1 SaarlUVPG i.V.m. Nr. 1.3 der Anlage 1 sowie § 9 Abs. 3 UVPG hat bei Betrachtung der beabsichtigten Baumaßnahmen in Verbindung mit den in der Planung vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen und den durch die Umweltbehörden auferlegten Auflagen u. Nebenbestimmungen ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Die Vorprüfung wurde anhand der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der vom Vorhabenträger geplanten Vorkehrungen vorgenommen.
Maßgebend für diese Entscheidung waren neben den Bescheiden der Natur- u. Wasserschutzbehörden, dass durch die oben genannte Planung keine dauerhaften negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter nach UVPG zu erwarten sind. Negative Auswirkungen, wie Verschmutzungen der Fahrbahn oder Belästigungen des Verkehrs auf bestehenden Strecken, sind nur vorübergehend auf die Bauzeit beschränkt zu erwarten. Gebiete mit Wohnbebauung werden im ländlich geprägten Umfeld der Maßnahme durch die geplante Baumaßnahme berührt. Die Baumaßnahme wird innerhalb der Ortslage von Sötern umgesetzt. Außer auf die Bauzeit beschränkt werden mehr als unerhebliche audiovisuelle Beeinträchtigungen für die Anwohner nach Fertigstellung der geplanten Baumaßnahme nach der vorgelegten Planung nicht zu erwarten sein. Auch sind keine schutzgutbezogenen (Luft, Klima, Wasser) oder andere standortbezogene Kriterien wie z.B. Krankenhäuser, Altenheime, Schulen etc., Deponien oder Flächen mit besonderer Nutzungsbedeutung vom Bauvorhaben direkt betroffen, Zufahrten werden bauzeitig ermöglicht und mit Abschluss der Maßnahme angeglichen wiederhergestellt. Im Hinblick auf Gebiete mit Schutzstatus, die an den Vorhabenbereich angrenzen, wurde die Planung auf Grundlage einer naturschutzfachlichen Kurzbeurteilung inkl. Beurteilung der FFH-Verträglichkeit erstellt. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen zu Auswirkungen auf die Umwelt sind nachvollziehbar zusammengefasst in den Unterlagen dargestellt.
Die Unterlage, die der Vorhabenträger für die Vorprüfung im Einzelfall vorgelegt hat, kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass mehr als unerhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach UVPG nicht zu erwarten sind.
Negative Auswirkungen auf das benachbarte Natura 2000 Gebiet „Söterbach“ sind nicht zu erwarten.
Es besteht keine Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle i.S.d. § 2 Nr. 7 der Störfall-Verordnung.
Der Vorprüfung lagen folgende Planunterlagen/sonstige Unterlagen zugrunde:
| - | Erläuterungsbericht, Unterlage 1 |
| - | Naturschutzfachliche Kurzbeurteilung inkl. Beurteilung der FFH-Verträglichkeit, Unterlage 19 |
| - | Erlaubnisbescheid des LUA vom 12.10.2021, Az.: 2.3-6/NOF-0025 |
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Die der Prüfung zu Grunde gelegten Unterlagen und die Begründung der Feststellung können auf Antrag nach § 1 des Gesetzes Nr. 1596 Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) vom 12. Juli 2006 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790) beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, Referat A/6 – Planfeststellungsbehörde – eingesehen werden.