Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Der Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden hat am 06.07.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „2. Änderung und Erweiterung Hotel am Bostalsee” gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, ortsüblich bekanntgemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „2. Änderung und Erweiterung Hotel am Bostalsee” in Kraft.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ersetzt innerhalb seines Geltungsbereiches den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „1. Änderung und Erweiterung Hotel am Bostalsee“ von 2013.
Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „2. Änderung und Erweiterung Hotel am Bostalsee”, bestehend aus Plan, Begründung und Umweltbericht, im Rathaus der Gemeinde Nohfelden, Bauamt, Zimmer 1.13, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Des Weiteren wird der in Kraft getretene Bebauungsplan gemäß § 10a Abs. 2 BauGB zusätzlich in das Internet (https://www.nohfelden.de/rathaus-service/) eingestellt und ist dort zugänglich.
Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan „2. Änderung und Erweiterung Hotel am Bostalsee” schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |