I. Feststellung
Die den Teilnehmern bekannt gegebenen Ergebnisse der Bodenwertermittlung werden hiermit gemäß § 32 Satz 3 FlurbG
festgestellt.
II. Hinweis:
Die Ergebnisse der Bodenwertermittlung bilden die verbindliche Grundlage für die Berechnung des Abfindungsanspruches, die Bodenwerte betreffend, die mit den Bodenwerten zusammenhängenden Geldausgleiche und der Geld- und Sachbeiträge.
Die Wertermittlung des Aufwuchses ist von dieser Feststellung nicht betroffen.
Begründung
1. Sachverhalt:
Die Bodenwertermittlung der Grundstücke wurde in der Zeit vom 30.09.2015 (Einleitungstermin) bis 15.01.2020 (Abschlusstermin) nach §§ 27 bis 30 FlurbG durchgeführt.
Die auf Grund dieser Wertermittlungen vorgenommenen Berechnungen haben die Ergebnisse erbracht, die zur Einsichtnahme für die Beteiligten in der Zeit vom 08.01. bis zum 15.01.2020 ausgelegen haben und ihnen im Anhörungstermin am 15.01.2020 erläutert worden sind.
Einwendungen gegen die Bodenwertermittlung wurden nicht vorgebracht. Bei den hier festzustellenden Bodenwerten handelt es sich rein um die Bodenwerte. Die Holzaufwuchswerte sind kein Bestandteil dieser Feststellung.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Die Bodenwerte der forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke wurden nach § 28 FlurbG in der Zeit vom 30.09.2015 bis 15.01.2020 von der Gutachterfirma UNIQUE aus Freiburg ermittelt.
Der Bewertung lagen Bodeninformationen des geologischen Landesamts zugrunde. Weitere Bewertungskriterien waren die Exposition (Himmelsrichtung), die Geländeneigung und der Wasserhaushalt, verbunden mit Geländebegängen.
Für die Größe der Grundstücke sind die Eintragungen im Liegenschaftskataster angehalten worden (§ 30 FlurbG).
Die Auswahl der Sachverständigen und die Durchführung der Wertermittlung sind sachgerecht erfolgt (§ 31 FlurbG).
Bei der Offenlegung der Ergebnisse der Wertermittlung wurden keine Einwendungen vorgebracht.
Die formellen Voraussetzungen zum Erlass dieses Verwaltungsaktes nach § 32 FlurbG sind gegeben.
2.2 Materielle Gründe
Der Bodenwert der im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücke wurde ermittelt, um die Teilnehmer für ihre alten Grundstücke mit Land von gleichem Wert abfinden zu können. Hierbei wurde der Wert der Grundstücke eines jeden Teilnehmers im Verhältnis zum Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes bestimmt (§ 27 FlurbG).
Die materiellen Voraussetzungen zum Erlass dieses Verwaltungsaktes nach § 32 FlurbG sind gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Feststellung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)
Rheinhessen-Nahe-Hunsrück
Schloßplatz 10
55469 Simmern
oder
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)
Rheinhessen-Nahe-Hunsrück
Rüdesheimer Str. 60 - 68
55545 Bad Kreuznach
oder wahlweise bei der
Spruchstelle für Flurbereinigung Rheinland-Pfalz
Stiftsstraße 9, 55116 Mainz
schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Hinweis:
unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter www.landentwicklung.rlp.de/ Landentwicklung/Service/Datenschutz.
Informationen zur Neubewertung des Holzaufwuchses
Mit Wirkung vom 31.12.2022 wurden die Beteiligten im Flurbereinigungsverfahren Unteres Trauntal in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen. Zu diesem Stichtag wird der Wert des Holzaufwuchses an die aktuelle Marktlage und an den aktuellen Zustand angepasst. Insbesondere bei den Fichtenbeständen gab es große Schadensereignisse (Käferbefall und Trockenschäden) und Noterntemaßnahmen, aber auch große Preisschwankungen.
Gegenüber der letzten Bewertung im Jahr 2021 sind die Fichtenholzpreise stark angestiegen. Daher wurden alle Fichtenbestände, die den Eigentümer wechseln, nachbewertet. Und zur Anpassung an die regionalen Marktverhältnisse hat der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen korrigierenden Faktor festgelegt.
Auch bei den übrigen Holzbeständen erfolgt eine Preisanpassung, da die letzte Bewertung schon acht Jahre zurückliegt. Diese Preisanpassung erfolgt über einen gesonderten, vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft festgelegten, Faktor.
Eine detaillierte neue Abrechnung der Geldausgleiche erhalten die Beteiligten bei der Vorlage des Flurbereinigungsplanes. Der Flurbereinigungsplan fasst die Ergebnisse des Verfahrens zusammen und ist ein Verwaltungsakt, der den Beteiligten die Möglichkeit eröffnet, Widerspruch zu erheben. Jedem Teilnehmer wird ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zugesandt. Der Termin für die Vorlage des Flurbereinigungsplanes steht noch nicht fest.
Es wird erneut darauf hingewiesen, dass nur noch in den neu zugewiesenen Flächen gewirtschaftet werden darf. Die Nadelholzernte in den neu zugewiesenen Flächen ist jedoch nur dann erlaubt, wenn sie zuvor beim DLR angemeldet wurde. Bei der Ernte und dem Verkauf von Fichten ist es zudem erforderlich, die Verkaufsabrechnung aufzubewahren. Auch eventuelle Belege über die Holzernte- und Holzrückekosten sind, falls ein Unternehmer die Ernte durchgeführt hat, aufzubewahren.