über die Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Bereich „Horntalstraße“ im Ortsteil Sötern in der Gemeinde Nohfelden
Aufgrund des § 34 Abs. 4 Nr. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 6), in Verbindung mit § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom am 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204), hat der Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden in seiner Sitzung am 06.07.2023 folgende Klarstellungssatzung beschlossen:
Die Satzung „Horntalstraße“ verfolgt den Zweck, die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich im Bereich der Horntalstraße im Ortsteil Sötern der Gemeinde Nohfelden klarzustellen.
Die Satzung ist rein deklaratorisch; es wird kein neues Baurecht geschaffen.
Die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Sötern werden gemäß den im beigefügten Lageplan im Maßstab 1:1000 ersichtlichen Darstellungen festgelegt. Eine stärkere schwarze gestrichelte Linie grenzt klar den bebaubaren Innenbereich (§ 34 BauGB) vom Außengereich (§ 35 BauGB) ab.
Eine Teilfläche der Parz.-Nr. 54 in Flur 32 der Gemarkung Sötern liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Sötern.
Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Lageplan der Bestandteil dieser Satzung ist.
Bestandteile dieser Satzung sind
- ein Lageplan, Maßstab 1 : 1.000, in dem die Fläche dargestellt ist.
- ein Erläuterungstext zur Klarstellungssatzung.
Innerhalb der in § 2 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach § 34 BauGB.
Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann die Satzung, bestehend aus Lageplan und Erläuterungstext, im Rathaus der Gemeinde Nohfelden, Bauamt, Zimmer 1.13, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |
Hinweise gem. § 44 BauGB
Sind durch die Aufstellung der Klarstellungssatzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetretenen, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB
Unbeachtlich werden
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans/der Satzung und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Klarstellungssatzung „Horntalstraße“ im Ortsteil Sötern der Gemeinde Nohfelden schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.