hier: Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens
Der Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden hat in seiner Sitzung am 06.07.2023 - öffentlicher Sitzungsteil - gemäß § 1 Abs. 3 BauGB und § 2 Abs. 1 BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen - die Einleitung des Verfahrens die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Neubau Rewe-Markt“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan in Flur 15 der Gemarkung Bosen sowie in Flur 6 der Gemarkung Neunkirchen/Nahe beschlossen.
Der Beschluss des Gemeinderates vom 06.07.2023 zur Einleitung des Verfahrens wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Gemeinde Nohfelden ist angesichts der fehlenden Nahversorgung des westlichen Gemeindegebietes bestrebt, geeignete Flächen für ein weiteren Nahversorgungsbereich zu entwickeln. Ein Erreichbarkeitsvergleich der fünf westlichen Ortsteile der Gemeinde Nohfelden (Eckelhausen, Bosen, Eiweiler, Selbach und Neunkirchen/Nahe) hebt hervor, dass sich der Ortsteil Neunkirchen/Nahe hinsichtlich der Kriterien der Erreichbarkeit und der Lage im Verkehrsnetz am besten für einen neuen Standort eignet (s. Einzelhandelskonzept der Gemeinde Nohfelden). Vor diesem Hintergrund soll am Ortsausgang von Neunkirchen/Nahe in Richtung Bosen ein neuer REWE-Markt mit einer Verkaufsfläche von 1.400 m2 mit einem zusätzlichen Backshop errichtet werden.
Die Ein- und Ausfahrt soll über einen auszubauenden Feldwirtschaftsweg erfolgen, der an die L325 angeschlossen ist.
Zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs werden zwischen dem Lebensmittelvollsortimenter und der L325 PKW-Stellplätze errichtet. Über die Stellplatzfläche soll auch die Anlieferung abgewickelt werden.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Es bedarf daher der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Der bestehende Flächennutzungsplan der Gemeinde Nohfelden stellt für das Plangebiet eine Fläche für die Landwirtschaft das. Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht damit dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund wird für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB teilgeändert - siehe nachfolgende Bekanntmachung.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erstreckt sich über nachfolgende Grundstücke:
Gemarkung Bosen, Flur 15,
Parz.-Nr. 51/2 TF, 62/6 TF, 83/4 TF u. 85 TF, sowie
Gemarkung Neunkirchen/Nahe, Flur 6,
Parz.-Nr. 2/2 TF, 3/2 TF, 4/2 TF u. 5/2 TF.
(TF = Teilfläche)
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 1,06 ha. In der Abgrenzung des Geltungsbereiches sind neben dem Rewe-Markt auch Flächen enthalten, die zur Erschließung des Marktes benötigt werden.
Im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Neubau Rewe-Markt“ wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2a BauGB erstellt.
Die Bürger*innen werden gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet; hierauf wird in gesonderter Bekanntmachung hingewiesen.