Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.01.2023 (Amtsbl. I S. 204), der §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), wird auf Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Nohfelden vom 27.06.2024 folgende Neufassung erlassen:
Gültig ab 01. Januar 2013
| – | geändert durch Beschluss des Gemeinderates vom 15.07.2021 zum 01.08.2021 |
| – | redaktionelle Änderungen zum 01.01.2023 ohne Beschluss des Gemeinderates, |
| – | geändert durch Beschluss des Gemeinderates vom 11.05.2023 zum 01.06.2023 |
| – | geändert durch Beschluss des Gemeinderates vom 06.07.2023 zum 01.08.2023 |
| – | geändert durch Beschluss des Gemeinderates vom 09.11.2023 zum 01.02.2024 |
| – | geändert durch Beschluss des Gemeinderates vom 27.06.2024 (veröffentlicht am 12.07.2024) zum 01.08.2024 |
Inhaltsverzeichnis
| 1 | Art und Zweck der Einrichtung |
| 2 | Begriff der Kinderkrippen und vorschulischen Einrichtungen |
| 3 | Altersvoraussetzungen |
| 4 | Aufnahmebedingungen |
| 5 | Anmeldung |
| 6 | Abmeldung |
| 7 | Öffnungszeiten der Kindertagesstätten |
| 8 | Elternbeiträge |
| 9 | Elternausschuss |
| 10 | Regelung in Krankheitsfällen |
| 11 | Aufsicht |
| 12 | Versicherungen |
| 13 | Kindergartenjahr |
| 14 | Pädagogisches Konzept |
| 15 | Elternarbeit |
| Anlage 6 | Anschriften und Ansprechpartner |
| Anlage 7 | Genehmigte Plätze |
Die Kindertagesstätten der Gemeinde Nohfelden sind kombinierte
Einrichtungen.
Sie bestehen in Bosen, Nohfelden, Selbach und Sötern aus
• Kinderkrippe
• Regelkindergarten
• Ganztagsplätze
Kinderkrippen sind sozialpädagogische Tageseinrichtungen der Jugendhilfe, die Kinder zum Übergang in den Kindergarten aufnehmen.
Sie sollen die Erziehungsberechtigten bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder begleiten und unterstützen. Ihr Leistungsangebot ist an den altersgemäßen, emotionalen, sozialen und pflegerischen Bedürfnissen der Kinder zu orientieren.
Die unter Nr. 2.2 formulierten Ziele finden entsprechend Anwendung.
Kindergärten sind vorschulische Einrichtungen der Jugendhilfe zur Erziehung und Pflege von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht schulpflichtig sind.
Aufgabe der vorschulischen Einrichtung ist es,
- die Familienerziehung des Kindes mit Hilfe eines eigenständigen Bildungsangebotes zu begleiten und zu ergänzen,
- alle Kinder entsprechend den Ergebnissen neuerer Lern-, Begabungs- und Sozialisationsforschung in einer ihnen angemessenen Weise zu fördern,
- umweltbedingte Benachteiligungen auszugleichen und soziale Integration anzustreben,
- die Eltern in Erziehungsfragen zu begleiten und zu unterstützen.
Für die vorgenannten Einrichtungen gelten grundsätzlich folgende Altersvoraussetzungen:
Kinderkrippe:
Kinder ab Vollendung der 8. Lebenswoche bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (36. Lebensmonat).
Kindergarten
Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr (36. Lebensmonat) bis zum
Beginn der Schulpflicht.
Für die Kindertagesstätten der Gemeinde Nohfelden wurden vom Ministerium für Bildung und Kultur die in der Anlage 7 genannten Plätze genehmigt
Der Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden hat in seiner Sitzung am 27.06.2024 „Richtlinien zur Anfrage, Platzvergabe und Aufnahme von Kindern in kommunalen Tageseinrichtungen ab dem Kindergarten-Jahr 2025/2026“ mit Wirkung vom 01.02.2025 beschlossen.
Die Richtlinie kann auf der Internetseite der Gemeinde Nohfelden (www.nohfelden.de) eingesehen werden.
Die Aufnahme erfolgt unter Berücksichtigung der vorhandenen Plätze im Einvernehmen mit der Leitung der Kindertagesstätte.
Sind Krippenplätze frei, ohne das eine Übernahme in den Kindergartenbereich (ü3) garantiert werden kann, sollen diese den Eltern trotzdem angeboten werden. Die Eltern müssen schriftlich bestätigen, dass Sie zur Kenntnis genommen haben, dass keine Garantie für die Übernahme in den Kindergarten gegeben wurde (Beschluss Gemeinderat vom 11.05.2023).
Kinder aus dem Gebiet der Gemeinde Nohfelden haben bei der Aufnahme
Vorrang vor Kindern, die außerhalb der Gemeinde Nohfelden wohnhaft sind.
Kindergartenkinder, deren körperliche, geistige oder seelische Verfassung eine Sonderbetreuung erfordert, können zur Probe aufgenommen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Gruppenstruktur und der personellen Besetzung für die jeweilige Gruppe vertretbar ist.
Die Anmeldung der Kinder erfolgt schriftlich mit Vordruck bei der Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung.
Bis zum Tag der Aufnahme in die Tagesstätte sind folgende schriftliche Unterlagen vorzulegen:
| - | Die vollständig ausgefüllte offizielle Anmeldung einschließlich der Einverständniserklärung zur Ordnung der Tagesstätte (Anlage 1) |
| - | Die Verpflichtungserklärung zum Krankheitsfall (Anlage 2) |
| - | Erklärung zum „Nachhauseweg“ des Kindes (Anlage 3) |
| - | Die Ermächtigung zur Teilnahme am Einzugsverfahren (Anlage 4) |
| - | Gesundheitsnachweis: Vor Beginn der Betreuung ist gem. § 20 Abs. 9 S.1 Infektionsschutzgesetz ein Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz bzw. über eine bestehende Immunität gegen Masern oder ein ärztliches Zeugnis, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann, vorzulegen.Erfolgt die Vorlage des Nachweises gem. Abs. 1 nicht vor Beginn der Betreuung, darf das Kind gem. § 20 Abs. 9 S. 6 Infektionsschutzgesetz nicht in der Kindertagesstätte betreut werden. |
| - | Aktuelle ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) nach § 1 der Gesundheitsvorsorge-VO des Saarlandes. |
Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch der Kindertagesstätte bedarf der Schriftform. Sie kann jeweils nur zum Monatsende mit einer Frist von 4 Wochen erfolgen. Wird diese Frist überschritten, ist der Elternbeitrag in voller Höhe für einen weiteren Monat zu entrichten. (Ausnahmen:
a) Wechsel innerhalb einer Kindertagesstätte der Gemeinde Nohfelden und b) der erste Besuchsmonat).
Für die Wirksamkeit der Abmeldung ist ihr Zugang bei der Kindertagesstätte oder der Gemeinde maßgebend.
Für Kinder, die eingeschult werden, ist eine schriftliche Abmeldung nicht erforderlich. Eine vorzeitige Abmeldung im Einschulungsjahr ist in den letzten 3 Monaten vor Ablauf des Kindergartenjahres nicht möglich; Ausnahme: Wegzug (siehe auch Ziffer Nr. 8.7).
Der Träger der Kindertageseinrichtung kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende das Kind abmelden
| - | wenn es über 4 Monate mehr als zehn Tage monatlich unentschuldigt fehlt, |
| - | wenn die in dieser Ordnung aufgeführten Elternpflichten trotz schriftlicher Ermahnung wiederholt nicht beachtet werden, |
| - | wenn der Elternbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wurde. |
| - | wenn durch das Kind über einen längeren Zeitraum hin, trotz pädagogischer Maßnahmen, andere Kinder in ihrer körperlichen Unversehrtheit stark gefährdet werden. |
Die Abmeldung seitens des Trägers bedarf der Schriftform.
Regelzeit Krippenkind: 07.30 Uhr bis 13.30 Uhr oder 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Ganztagszeit Krippenkind: 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Regelzeit Kindergartenkind: 07.30 Uhr bis 13.30 Uhr oder 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Ganztagszeit Kindergartenkind: 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Sofern es die Anzahl der genehmigten Ganztagsplätze der entsprechenden Einrichtung zulässt, haben Familien, deren Kinder die Regelzeit nutzen, die Möglichkeit, ihr Kind zu nachstehenden Servicetagen anzumelden. Ihr Kind kann an diesem Tag/an diesen Tagen die längere Öffnungszeit bis 17.00 Uhr in Anspruch nehmen.
Die Gebühr ist aus der als Anlage beigefügten Gebührensatzung (§ 3) zu ersehen. Nimmt ihr Kind am Mittagessen teil, wird dies gesondert abgerechnet.
Variante 3: je nach Bedarf
(die Gebühr ist im Voraus und in bar in der Einrichtung zu zahlen)
Anmeldungen zum „Servicetag nach Bedarf (Variante 3)“ sind nur bis spätestens 1 Tag zuvor und in Absprache mit der Leiterin möglich.
Es ist sinnvoll und wünschenswert, dass die Kinder bis 9.00 Uhr in der jeweiligen Gruppe eingetroffen sind.
Wir bitten Sie, Ihr Kind möglichst regelmäßig in die Einrichtung zu bringen und gemäß den getroffenen Vereinbarungen pünktlich abzuholen.
Samstags, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen bleiben die Kindertages-
stätten geschlossen.
Die Ferien der Kindertagesstätten werden bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres für das kommende Kalenderjahr, in Absprache mit dem Elternausschuss, festgelegt.
In Ausnahmefällen kann die Einrichtung an einzelnen Tagen geschlossen bleiben (z.B. Krankheit, Fortbildung, dienstlich angeordnete Gemeinschaftsveranstaltungen etc.), dies wird den Eltern/Erziehungsberechtigten zeitig schriftlich mitgeteilt.
Die Elternbeiträge für den Besuch der Kinderkrippe/ des Kindergartens im Sinne des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes (SBEBG) und der entsprechenden Ausführungs-VO (AVO-SBEBG) bestimmen sich nach einer vom Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden zu beschließenden Gebührensatzung (§ 1). Diese ist als Anlage beigefügt.
Bei einer Neuanmeldung beginnt die Beitragspflicht mit dem 1. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird.
Wechselt ein Kind von der Krippe in den Kindergarten, muss die Familie für den Monat, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, lediglich den günstigeren Kindergartenbeitrag zahlen.
Die Beiträge sind in zwölf gleichen Monatsraten, jeweils im Voraus bis spätestens zum 15. eines jeden Monats fällig. Um den Elternbeitrag von Ihrem Konto abbuchen zu können, ist es erforderlich, dass Sie die als Anlage 4 beigefügte Einzugsermächtigung vollständig ausfüllen, unterschreiben und der Gemeindekasse Nohfelden aushändigen.
Der Beitrag wird grundsätzlich per Lastschriftverfahren eingezogen.
Wird ein Kind, das zuvor die Regelzeit genutzt hat, zur Ganztagsbetreuung angemeldet, ist diesbezüglich eine Änderungsmitteilung (Anlage 1a) erforderlich. Der monatliche Elternbeitrag für die Ganztagsbetreuung bleibt bestehen, unabhängig davon, ob die verlängerte Öffnungszeit täglich ausgeschöpft oder nur unregelmäßig genutzt wird.
Alle Kinder, die die Ganztagsbetreuung nutzen, sollten möglichst zu den täglichen Mahlzeiten angemeldet werden. Den Kostenbetrag für die abzurechnenden Mahlzeiten ersehen Sie aus der als Anlage beigefügten Gebührensatzung (§ 2).
Ein Wechsel vom Regel- zum Ganztagsplatz ist nur nach Absprache mit der Leiterin zum Ersten eines Folgemonats möglich, sofern noch freie Ganztagsplätze zur Verfügung stehen (gesetzlich begrenzt).
Bei einer Änderung des Beitrages (Wechsel Krippe/Kindergarten oder Regelzeit/Ganztagsbetreuung) behält die Einzugsermächtigung ihre Gültigkeit.
Aufgrund der durch den Landtag am 26.04.2023 beschlossenen Änderung des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes (SBEBG) wird der Elternbeitrag in vier Schritten um jeweils 2,5 Prozentpunkte, wie folgt, gesenkt.
Zum 1. August 2023 fällt der Elternanteil auf 10 Prozent der Personalkosten,
zum 1. August 2024 auf 7,5 Prozent,
zum 1. August 2025 auf 5 Prozent,
zum 1. August 2026 auf 2,5 Prozent und
zum 1. Januar 2027 ist das Ziel des vollständigen Abbaus der Elternbeiträge erreicht.
Während der Ferien, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen und bis zur Wirksamkeit der Abmeldung sind die Elternbeiträge voll zu zahlen.
In Härtefällen ist die Übernahme oder Ermäßigung des Elternbeitrages durch das Jugendamt möglich. Entsprechende Anträge sind beim
Landkreis St. Wendel
Kreisjugendamt, Mommstraße 25, 66606 St.Wendel, Tel.: 06851 / 8010, Fax: 06851 / 801-440, E-Mail: info@lkwnd.de
zu stellen.
Die benötigten Kinderpflegemittel (Windeln, Feuchttücher, Babyöl und dergl.) werden von den jeweiligen Eltern der Tagesstätte zur Verfügung gestellt und sind nicht Gegenstand der Kalkulation.
Nach § 7 des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes (SBEBG) wirken die Erziehungsberechtigten bei der Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung mit. Sie sind bei Entscheidungen und in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu unterrichten und angemessen zu beteiligen.
Das Nähere über die Elternversammlung, die Wahl des Elternausschusses sowie dessen Aufgaben, Rechte und Pflichten ist in der „Verordnung über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten in Kindertageseinrichtungen“ geregelt. Bei Interesse wird Ihnen die Leitung der Kindertageseinrichtung bzw. die Gemeindeverwaltung diese Verordnung zur Verfügung stellen.
Beim Verdacht einerErkrankung des Kindes oder eines Familienangehörigen an einer übertragbaren Krankheit nach § 34 Infektionsschutzgesetz (wie z.B. Diphtherie, Keuchhusten, Masern, Hirnhautentzündung, Mumps, Röteln, Scharlach, Windpocken oder Verlausung) muss der Leitung sofort Mitteilung gemacht werden (vgl. Verpflichtungserklärung, Anlage 2).
Nach derartigen Erkrankungen des Kindes darf das Kind die Tagesstätte erst wieder besuchen, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass keine Weiterverbreitung der Krankheit mehr zu befürchten ist. Mit dieser Ordnung erhalten Sie diesbezüglich ein Merkblatt des Gesundheitsamtes zum Infektionsschutzgesetzes, das Sie unbedingt lesen sollten.
Bei sonstigen infektiösen bzw. ansteckenden Krankheiten, nicht unter § 34 Infektionsschutzgesetz fallenden Krankheiten sind die Kinder ebenfalls zu Hause zu behalten.
Die Aufsichtspflicht der Mitarbeiter/innen erstreckt sich auf die Zeit des Aufenthaltes der Kinder in der Kindertagesstätte einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen u.ä.
Auf dem Weg von und zur Kindertagesstätte sind die Erziehungsberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Erziehungsberechtigten Sorge dafür, dass Ihr Kind ordnungsgemäß von der Kindertagesstätte abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Tagesstätte (Anlage 4), ob das Kind allein nach Hause gehen darf. Bezweifeln die Mitarbeiter/innen, dass ein Kind den Weg allein zurücklegen kann, so ist die Leiterin verpflichtet, die Bedenken mit den Eltern zu besprechen und wenn dies erforderlich erscheint, zu verlangen, dass das Kind an der Tagesstätte abgeholt wird.
Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die erzieherisch tätigen Mitarbeiter/innen der Tagesstätte „Auge in Auge“ und endet mit der Übergabe des Kindes in die Obhut eines Erziehungsberechtigten bzw. einer von den Erziehungsberechtigten mit der Abholung beauftragten Person. Haben die Erziehungsberechtigten erklärt, dass das Kind allein nach Hause gehen darf, endet die Aufsichtspflicht beim Verlassen des Gebäudes der Tagesstätte.
Die zum Besuch der Tagesstätte aufgenommenen Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Ziff. 8a Sozialgesetzbuch VII -Gesetzliche Unfallversicherung- (SGB VII) gegen Unfall versichert.
| - | auf dem direkten Weg von und zur Kindertagesstätte |
| - | während des Aufenthaltes in der Tagesstätte |
| - | bei allen Veranstaltungen der Tageseinrichtung außerhalb des Grundstückes (Ausflüge, Spaziergänge, Feste und dergl.) |
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen sich nur auf Personenschäden, nicht auf Sachschäden oder Schmerzensgeld.
Alle Unfälle auf dem Weg von oder zur Tagesstätte, die eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leiterin der Kindertagesstätte unverzüglich, spätestens jedoch am ersten Werktag nach dem Unfalltag, zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.
Für den Verlust, die Beschädigung oder die Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen.
Nicht angemeldete Kinder, die die Tagesstätte gelegentlich besuchen, sind nicht unfallversichert. In diesem Fall tragen die Erziehungsberechtigten die volle Verantwortung. Eine entsprechende Erklärung ist vorab in der Tagesstätte zu unterzeichnen.
Das Kindergartenjahr wird festgelegt vom 01. August bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Die vom Träger zu beschließenden Ferien sowie die einzelnen Schließtage (z.B. durch Krankheit, Fortbildung, dienstlich angeordnete Gemeinschaftsveranstaltungen etc.) werden durch diese Regelung nicht berührt.
Oberste Ziele der begleitenden Arbeit der Tagesstätte sind die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und die Sozialerziehung.
Die Kinder haben durch die Förderung der verschiedenen Persönlichkeitsbereiche die Möglichkeit sich "ganzheitlich" zu entwickeln und erhalten Hilfen bei der Bewältigung ihrer augenblicklichen und zukünftigen Lebenssituation.
Die pädagogische Arbeit der Tagesstätte orientiert sich am Saarländischen Bildungsprogramm, der aktuellen Lebenssituation und dem Entwicklungsstand der Kinder. Dabei werden sämtliche Förderbereiche der vorschulischen Erziehung durch möglichst vielfältige Beschäftigungsangebote abgedeckt.
Nähere Einzelheiten zum pädagogischen Konzept können beim Personal der Tagesstätte nachgefragt bzw. in Informationsbroschüren der Einrichtung nachgelesen werden
Eine gute Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und der Kindertagesstätte ist wünschenswert, deshalb sollten nach Möglichkeit alle Veranstaltungen im Rahmen der Elternarbeit auch wahrgenommen, sowie Probleme, Kritik und sonstige Anliegen, die die Einrichtung betreffen, offen angesprochen werden.
Diese Ordnung tritt mir ihrer Veröffentlichung in Kraft.
„Schatzkiste“
Pfarrwies 2
66625 Nohfelden
Tel.: 06852/1776
Fax: 06852/9914443
E-Mail: kita-bosen@nohfelden.de
Leiterin: Frau Inge Port
„Kinderburg Nohfelden“
Vor´m Scheid 9
66625 Nohfelden
Tel.: 06852/557
Fax: 06852/802939
E-Mail: kinderburg@nohfelden.de
Leiterin: Frau Eva-Maria Engel
„Villa Regenbogen“
Zur Waldkapelle 7
66625 Nohfelden
Tel.: 06875 / 1007
Fax: 06875 / 7090053
E-Mail: kita-selbach@nohfelden
Leiterin: Frau Sabine Müller
„Lindenkinder“
Hauptstraße 2 c
66625 Nohfelden
Tel.: 06852/8969511
Fax: 06852/8969512
E-Mail: kita-soetern@nohfelden.de
Leiterin: Frau Angelika Heß
Parkstraße 14A
66625 Nohfelden
Tel.: 06852/9036120
E-Mail: kita-wolfersweiler@nohfelden.de
Leiterin: Frau Michaela Wernig
An der Burg
66625 Nohfelden
Tel.: 06852/885-0
Fax: 06852/885 125
E-Mail: kita@nohfelden.de
Stand: 01.06.2024
| Krippenplätze Ganztags + Halbtags | Kindergartenplätze | davon Tagesplätze |
| Kita Bosen 1 Krippengruppe 1 Kindergartengruppe 1 altersgemischte Gruppe | 15 | 39 | 25 |
| Kita Nohfelden 1 Krippengruppe 2 Kindergartengruppen 1 altersgemischte Gruppe | 17 | 62 | 20 |
| Kita Selbach 1 Krippengruppe 1 Kindergartengruppe 1 altersgemischte Gruppe | 17 | 37 | 25 |
| Kita Sötern 1 Krippengruppe 2 Kindergartengruppen 1 altersgemischte Gruppe | 16 | 63 | 40 |
| Kita Wolfersweiler 1 Krippengruppe 2 Kindergartengruppen 1 altersgemischte Gruppe | 0 | 25 | 0 |
| insgesamt: | 82 | 226 | 110 |