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Nohfelder Nachrichten
Ausgabe 28/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Verkehrsrechtliche Anordnung

Verkehrsregelungen anlässlich des Mittelaltermarktes in Nohfelden (17.–19. Juli 2026)

Als zuständige Straßenverkehrsbehörde wird gemäß §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 3 StVO im Einvernehmen mit der Polizeiinspektion Nordsaarland sowie dem Straßenbaulastträger der Gemeinde Nohfelden und mit Zustimmung des Landkreises St. Wendel aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs anlässlich des Mittelaltermarktes rund um die Burg Nohfelden folgende verkehrsrechtliche Anordnung getroffen:

Anordnung

1.

In der OD Nohfelden (B 41) wird vom Ortseingang aus Richtung Wolfersweiler kommend bis zur Nahebrücke (Schloßstraße) und in der Gegenrichtung je eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h angeordnet. Hierzu sind beidseitig die VZ 274-30 (30km/h) StVO zu zeigen. Zusätzlich sind die VZ 101 StVO (Gefahrenstelle) mit dem Zusatz „Veranstaltung“ zu zeigen. Die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgt in beide Richtungen mit VZ 274-50 StVO (50).

2.

Die Gemeindestraße „Am Burghof“ wird ab den beiden Kreuzungsbereichen B 41 für den Durchgangsverkehr gesperrt. Es sind die VZ 600 StVO (Absperrschranke mit 5 roten Leuchten), VZ 250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) zu zeigen.

3.

Die „Rosenwaldstraße“ wird für den Durchgangsverkehr gesperrt. Ausnahme: Anlieger frei. Es sind die VZ 600 StVO (Absperrschranke mit 3 gelben Leuchten), VZ 250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit dem Zusatzzeichen VZ 1020-30 (Anlieger frei) zu zeigen.

4.

Die „Naheuferstraße“ wird für den Durchgangsverkehr gesperrt. Ausnahme: Anlieger frei. Es sind die VZ 600 StVO (Absperrschranke mit 3 gelben Leuchten), VZ 250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit dem Zusatzzeichen VZ 1020-30

(Anlieger frei) zu zeigen.

5.

Die „Bergstraße“ wird für den Durchgangsverkehr gesperrt. Ausnahme: Anlieger frei. Es sind die VZ 600 StVO (Absperrschranke mit 3 gelben Leuchten), VZ 250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit dem Zusatzzeichen VZ 1020-30 (Anlieger frei) zu zeigen.

6.

Die „Buchwaldstraße“ wird für den Durchgangsverkehr gesperrt. Ausnahme: Anlieger frei. Es sind die VZ 600 StVO (Absperrschranke mit 3 gelben Leuchten), VZ 250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit dem Zusatzzeichen VZ 1020-30 (Anlieger frei) zu zeigen.

7.

Die Gemeindestraße „Burgwinkel“ wird ab Hausnummer 14 für den Durchgangsverkehr gesperrt. Ausnahme: Anlieger frei. Es sind die VZ 600 StVO (Absperrschranke mit 3 gelben Leuchten), VZ 250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit dem Zusatzzeichen VZ 1020-30 (Anlieger frei) zu zeigen.

8.

In der Gemeindestraße „Burgwinkel“ wird von Einmündung Schloßstraße bis Hausnummer 14 ein beidseitiges Halteverbot angeordnet. Hierzu sind die VZ 283-10 StVO (Absolutes Haltverbot Anfang), VZ 283-10 (Absolutes Haltverbot Mitte), und VZ 283-20 (Absolutes Haltverbot Ende) mit dem Zusatzzeichen „ab 18.07.2026 8:00 Uhr“ zu zeigen. Die Verkehrszeichen sind min. 72h vor der Veranstaltung aufzustellen.

9.

In der „Buchwaldstraße“ wird von Einmündung Schloßstraße bis Hausnummer 12 ein beidseitiges Halteverbot angeordnet. Hierzu sind die VZ 283-10 StVO (Absolutes Haltverbot Anfang), VZ 283-10 (Absolutes Haltverbot Mitte), und VZ 283-20 (Absolutes Haltverbot Ende) mit dem Zusatzzeichen „ab 18.07.2026 8:00 Uhr“ zu zeigen. Die Verkehrszeichen sind min. 72h vor der Veranstaltung aufzustellen.

10.

In der „Schloßstraße“ wird von Einmündung Burgwinkel bis Hausnummer 18 ein beidseitiges Halteverbot angeordnet. Hierzu sind die VZ 283-10 StVO (Absolutes Haltverbot Anfang), VZ 283-10 (Absolutes Haltverbot Mitte), und VZ 283-20 (Absolutes Haltverbot Ende) mit dem Zusatzzeichen „ab 18.07.2026 8:00 Uhr“ zu zeigen. Die Verkehrszeichen sind min. 72h vor der Veranstaltung aufzustellen.

11.

Die Wiese gegenüber dem Anwesen „Burgwinkel 12“ wird als Parkplatz eingerichtet.

12.

Vom Veranstalter sind ausreichend Hinweiszeichen auf die vorhandenen Parkplätze anzubringen.

13.

In der Bahnhofstraße wird im Bereich der „Fa. De Soutter Medical“ ein Behindertenparkplatz eingerichtet.

14.

Die ankommenden Verkehrsteilnehmer sind von erfahrenen Ordnern zu den Parkplätzen zu leiten. Polizeiliche Befugnisse stehen den Ordnern nicht zu.

15.

Werden weitergehende Verkehrssicherungsmaßnahmen notwendig, so dürfen diese nur in Absprache mit der Polizeiinspektion Nordsaarland durchgeführt werden.

16.

Nach Beendigung der Veranstaltung ist die vorgenannte Beschilderung unmittelbar zu entfernen und die ursprüngliche Verkehrsführung wiederherzustellen.

17.

Diese Anordnung tritt mit der Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft.

18.

Zuwiderhandlungen gegen diese verkehrspolizeiliche Anordnung werden als Ordnungswidrigkeit gem. § 24 StVG geahndet.

Begründung:

Die verkehrsrechtliche Anordnung ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie insbesondere zum Schutz der Fußgänger auf den Zuwegungen zum Veranstaltungsgelände und zur Gewährleistung eines sicheren und geordneten Verkehrsablaufes erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen
Der Bürgermeister
Andreas Veit