Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.01.2023 (Amtsbl. I S. 204), der §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), wird auf Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Nohfelden vom 27.06.2024 folgende Neufassung erlassen:
Gültig ab 01. Januar 2013
| • | geändert durch Beschluss des Gemeinderates vom 15.07.2021 zum 01.08.2021, |
| • | redaktionelle Änderungen zum 01.01.2023 ohne Beschluss des Gemeinderates, |
| • | geändert durch Beschluss des Gemeinderates vom 11.05.2023 zum 01.06.2023 |
| • | geändert durch Beschluss des Gemeinderates vom 06.07.2023 zum 01.08.2023 |
| • | geändert durch Beschluss des Gemeinderates vom 09.11.2023 zum 01.02.2024 |
| • | geändert durch Beschluss des Gemeinderates vom 27.06.2024 (veröffentlicht am 12.07.2024) zum 01.08.2024 |
| • | geändert durch Beschluss des Gemeinderates vom 23.06.2026 (veröffentlicht am 09.07.2026) zum 01.08.2026 |
Präambel
Die Arbeit in den Kindertagesstätten der Gemeinde Nohfelden richtet sich nach
den gesetzlichen Vorgaben des Saarländisches Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetz (SBEBG).
Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen orientieren sich an dem mit den Einrichtungsträgern
vereinbarten Bildungsprogramm für saarländische Krippen und Kindergärten. Im Rahmen eines inklusiven Auftrags sollen die Gesamtentwicklung und Entfaltung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert und die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützt und ergänzt werden. Den Erziehungsberechtigten wird ermöglicht, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Dazu dient ein bedarfsgerechtes Angebot, insbesondere auch in Bezug auf Ganztagsbetreuung.
Unter Achtung der Würde des Kindes umfasst dieser Auftrag eine gewaltfreie Bildung, Erziehung und Betreuung und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln sowie Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge ein. Dazu zählt bei längeren Betreuungszeiten auch eine altersgemäße gesunde Ernährung, die den Qualitätsstandards für die Verpflegung in Kindertageseinrichtungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung entspricht. Bildung, Erziehung und Betreuung sollen sich insbesondere am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine familiäre und kulturelle Herkunft berücksichtigen. Im Rahmen ihres Auftrags tragen Kindertageseinrichtungen Sorge für die Gewährleistungen des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls der anvertrauten Kinder. Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit entsprechend anerkanntem Eingliederungshilfebedarf können im Rahmen von Einzelintegrationsmaßnahmen oder in integrativen oder heilpädagogischen Gruppen beziehungsweise Einrichtungen erfolgen.
Kinder sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand und ihren Bedürfnissen an
Entscheidungen, die sie betreffen, zu beteiligen. Oberste Ziele der begleitenden Arbeit der Tagesstätte sind die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und die Sozialerziehung.
Die Kinder haben durch die Förderung der verschiedenen Persönlichkeitsbereiche die Möglichkeit sich "ganzheitlich" zu entwickeln und erhalten Hilfen bei der Bewältigung ihrer augenblicklichen und zukünftigen Lebenssituation.
| Inhaltsverzeichnis | |
| 1 | Art und Zweck der Einrichtung |
| 2 | Begriff der Kinderkrippen und vorschulischen Einrichtungen |
| 3 | Altersvoraussetzungen |
| 4 | Aufnahmebedingungen |
| 5 | Anmeldung |
| 6 | Abmeldung |
| 7 | Öffnungszeiten der Kindertagesstätten |
| 8 | Elternbeiträge |
| 9 | Elternausschuss |
| 10 | Regelung in Krankheitsfällen |
| 11 | Aufsicht |
| 12 | Versicherungen |
| 13 | Kindergartenjahr |
| 14 | Pädagogisches Konzept |
| 15 | Elternarbeit |
| Anlage 6 | Anschriften und Ansprechpartner |
| Anlage 7 | Genehmigte Plätze |
1 Art und Zweck der Einrichtung
Die Kindertagesstätten der Gemeinde Nohfelden sind kombinierte Einrichtungen.
Sie bestehen in Bosen, Nohfelden, Selbach, Sötern und Wolfersweiler aus
| • | Kinderkrippe |
| • | Regelkindergarten |
| • | Ganztagsplätze |
2 Begriff der Kinderkrippen und vorschulischen Einrichtungen
2.1 Kinderkrippen
Kinderkrippen sind sozialpädagogische Tageseinrichtungen der Jugendhilfe, die Kinder zum Übergang in den Kindergarten aufnehmen.
Sie sollen die Erziehungsberechtigten bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder begleiten und unterstützen. Die pädagogische Arbeit orientiert sich an der altersgemäßen, emotionalen, sozialen und pflegerischen Bedürfnissen der Kinder.
Die unter Nr. 2.2 formulierten Ziele finden entsprechend Anwendung.
2.2 Regelkindergärten
Kindergärten sind vorschulische Einrichtungen der Jugendhilfe zur Erziehung und Pflege von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht schulpflichtig sind.
| Aufgabe der vorschulischen Einrichtung ist es, | |
| - | die Familienerziehung des Kindes mit Hilfe eines eigenständigen Bildungsangebotes zu begleiten und zu ergänzen, |
| - | alle Kinder entsprechend den Ergebnissen neuerer Lern-, Begabungs- und Sozialisationsforschung in einer ihnen angemessenen Weise zu fördern, |
| - | umweltbedingte Benachteiligungen auszugleichen und soziale Integration anzustreben, |
| - | die Eltern in Erziehungsfragen zu begleiten und zu unterstützen. |
2.3 Zusammenfassung:
Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten. Der Träger legt die pädagogische Angebotsstruktur und die Gruppenbildung nach seiner Konzeption fest.
| In der Gemeinde Nohfelden bieten die kommunalen Kindertageseinrichtungen | |
| - | Krippengruppen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, |
| - | Kindergartengruppen für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt sowie |
| - | altersgemischte Gruppen an. |
3. Altersvoraussetzungen
Für die vorgenannten Einrichtungen gelten grundsätzlich folgende Altersvoraussetzungen:
Kinderkrippe:
Kinder ab Vollendung der 8. Lebenswoche bis zum vollendeten dritten Lebens-
jahr (36. Lebensmonat).
Kindergarten
Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr (36. Lebensmonat) bis zum Beginn der Schulpflicht.
4. Aufnahmebedingungen
| 4.1 | Für die Kindertagesstätten der Gemeinde Nohfelden wurden vom Ministerium für Bildung und Kultur die in der Anlage 7 genannten Plätze genehmigt |
| 4.2 | Der Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden hat in seiner Sitzung am 27.06.2024 „Richtlinien zur Anfrage, Platzvergabe und Aufnahme von Kindern in kommunalen Tageseinrichtungen ab dem Kindergarten – Jahr 2025/2026“ mit Wirkung vom 01.02.2025 beschlossen. |
| Die Richtlinie kann auf der Internetseite der Gemeinde Nohfelden |
| (www.nohfelden.de) eingesehen werden. |
| Die Aufnahme erfolgt unter Berücksichtigung der vorhandenen Plätze im Einvernehmen mit der Leitung der Kindertagesstätte. |
| 4.3 | Kinder aus dem Gebiet der Gemeinde Nohfelden haben bei der Aufnahme Vorrang vor Kindern, die außerhalb der Gemeinde Nohfelden wohnhaft sind. |
| 4.4 | Die Zusage eines Krippenplatzes bezieht sich ausschließlich auf den Krippenbereich. |
| 4.5 | Kinder, deren körperliche, geistige oder seelische Verfassung eine Sonderbetreuung erfordert, können zur Probe aufgenommen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Gruppenstruktur und der personellen Besetzung für die jeweilige Gruppe vertretbar und leistbar ist. Vor einer Aufnahme verpflichten sich die Eltern, Fördermöglichkeiten, die die Bildung und Betreuung in der Kita unterstützen, wahrzunehmen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kann der |
| Betreuungsumfang gekürzt werden. Auch eine Kündigung des Betreuungsvertrages ist möglich. |
5. Anmeldung
| 5.1 | Die Anmeldung der Kinder erfolgt schriftlich mit Vordruck bei der Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung. | |
| Bis zum Tag der Aufnahme in die Tagesstätte sind folgende schriftliche Unterlagen vorzulegen: | |
| • | Die vollständig ausgefüllte offizielle Anmeldung einschließlich der Einverständniserklärung zur Ordnung der Tagesstätte (Anlage 1) |
| • | Die Verpflichtungserklärung zum Krankheitsfall (Anlage 2) |
| • | Erklärung zum „Nachhauseweg“ des Kindes (Anlage 3) |
| • | Die Ermächtigung zur Teilnahme am Einzugsverfahren (Anlage 4) |
| • | Gesundheitsnachweis: Vor Beginn der Betreuung ist gem. § 20 Abs. 9 S.1 Infektionsschutzgesetz ein Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz bzw. über eine bestehende Immunität gegen Masern oder ein ärztliches Zeugnis, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann, vorzulegen. |
|
| Erfolgt die Vorlage des Nachweises gem. Abs. 1 nicht vor Beginn der Betreuung, darf das Kind gem. § 20 Abs. 9 S. 6 Infektionsschutzgesetz nicht in der Kindertagesstätte betreut werden. |
| • | aktuelle ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) nach § 1 der Gesundheitsvorsorge-VO des Saarlandes. |
6. Abmeldung
| 6.1 | Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch der Kindertagesstätte bedarf der Schriftform. Sie kann jeweils nur zum Monatsende mit einer Frist von 4 Wochen erfolgen. Wird diese Frist überschritten, ist der Elternbeitrag in voller Höhe für einen weiteren Monat zu entrichten (Ausnahmen: a) Wechsel innerhalb einer Kindertagesstätte der Gemeinde Nohfelden und b) der erste Besuchsmonat). Für die Wirksamkeit der Abmeldung ist ihr Zugang bei der Kindertagesstätte oder der Gemeinde maßgebend. | |
| 6.2 | Für Kinder, die eingeschult werden, ist eine schriftliche Abmeldung nicht erforderlich. Eine vorzeitige Abmeldung im Einschulungsjahr ist in den letzten 3 Monaten vor Ablauf des Kindergartenjahres nicht möglich; Ausnahme: Wegzug (siehe auch Ziffer Nr. 8.7). Sogenannte „Kann-Kinder“ müssen fristgerecht abgemeldet werden | |
| 6.3 | Der Träger der Kindertageseinrichtung kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende das Kind abmelden | |
| • | wenn es über 4 Monate mehr als zehn Tage monatlich unentschuldigt fehlt, |
| • | wenn die in dieser Ordnung aufgeführten Elternpflichten trotz schriftlicher Ermahnung wiederholt nicht beachtet werden, |
| • | wenn der Elternbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wurde. |
| • | wenn durch das Kind über einen längeren Zeitraum hin, trotz pädagogischer Maßnahmen, andere Kinder in ihrer körperlichen Unversehrtheit stark gefährdet werden. |
| • | wenn die Eltern der Verpflichtung nicht nachkommen, Hilfsangebote, die dem Verbleiben des Kindes in der Kita förderlich sind, anzunehmen. |
| • | wenn aufgrund der körperlichen oder geistigen Verfassung des Kindes eine pädagogisch verantwortbare und dem Wohl des Kindes dienende Betreuung in der Kindertagesstätte nicht möglich ist. |
| • | wenn sich nicht an die vertraglichen Bedingungen (Abholzeiten) gehalten wird |
| Die Abmeldung seitens des Trägers bedarf der Schriftform. | |
7. Öffnungszeiten der Kindertagesstätte
| 7.1 | Bis zum 31.12.2026 | |
| 7.1a | Krippenkinder | |
| Regelzeit Krippenkind: | 07.30 Uhr bis 13.30 Uhr oder |
|
| 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr |
| Ganztagszeit Krippenkind: | 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr |
| 7.1b | Kindergartenkinder | |
| Regelzeit Kindergartenkind: | 07.30 Uhr bis 13.30 Uhr oder |
| 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr | |
| Ganztagszeit Kindergartenkind: | 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr |
| 7.2 | Ab dem 01.01.2027 | |
| 7.2a | Krippenkinder | |
| Regelzeit Krippenkind: | 07.30 Uhr bis 13.30 Uhr oder |
| 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr | |
| Ganztagszeit Krippenkind: | 07.00 Uhr bis 16.30 Uhr |
| 7.2b | Kindergartenkinder | |
| Regelzeit Kindergartenkind: | 07.30 Uhr bis 13.30 Uhr oder |
| 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr | |
| Ganztagszeit Kindergartenkind: | 07.00 Uhr bis 16.30 Uhr |
| 7.3 | Servicetag | |
| Sofern es die Anzahl der genehmigten Ganztagsplätze der entsprechenden Einrichtung zulässt, haben Familien, deren Kinder die Regelzeit nutzen, die Möglichkeit, ihr Kind zu einem Servicetag anzumelden. Ihr Kind kann an diesem Tag die längere Öffnungszeit, die einem Ganztagsplatz entsprechen, in Anspruch nehmen. Die Gebühr ist aus der als Anlage beigefügten Gebührensatzung (§ 3) zu ersehen. Nimmt ihr Kind am Mittagessen teil, wird dies gesondert abgerechnet. Anmeldungen zum Servicetag sind nur bis spätestens 1 Tag zuvor und in Absprache mit der Leitung möglich. | |
| 7.4 | Es ist sinnvoll und wünschenswert, dass die Kinder bis 9.00 Uhr in der jeweiligen Gruppe eingetroffen sind. | |
| 7.5 | Wir bitten Sie, Ihr Kind regelmäßig in die Einrichtung zu bringen. Wir weisen darauf hin, dass die Abholzeiten konsequent eingehalten werden müssen. (Abholzeit heißt: zur angegebenen Zeit muss das Kind bereits abgeholt sein). | |
| 7.6 | Samstags, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen bleiben die Einrichtungen geschlossen. | |
| 7.7 | Die Ferien der Kindertagesstätten werden bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres für das kommende Kalenderjahr, in Absprache mit dem Elternausschuss, festgelegt. | |
| 7.8 | Muss die Kindertagesstätte aus besonderem Anlass (z.B. Krankheit, Fortbildung, dienstlich angeordnete Gemeinschaftsveranstaltungen etc.), geschlossen bleiben, werden die Erziehungsberechtigen schnellstmöglich hiervon unterrichtet. | |
| Bitte halten Sie sich einen Notfallplan bereit. | |
8. Elternbeiträge
| 8.1 | Die Elternbeiträge für den Besuch der Kinderkrippe/ des Kindergartens im Sinne des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes (SBEBG) und der entsprechenden Ausführungs-VO (AVO-SBEBG) bestimmen sich nach einer vom Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden zu beschließenden Gebührensatzung (§ 1). Diese ist als Anlage beigefügt. | |
| 8.2 | Bei einer Neuanmeldung beginnt die Beitragspflicht mit dem 1. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Die Eingewöhnungsphase ist hier eingeschlossen. | |
| Wechselt ein Kind von der Krippe in den Kindergarten, muss die Familie für den Monat, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, lediglich den günstigeren Kindergartenbeitrag zahlen. | |
| 8.3 | Die Beiträge sind in zwölf gleichen Monatsraten, jeweils im Voraus bis spätestens zum 15. eines jeden Monats fällig. Um den Elternbeitrag von Ihrem Konto abbuchen zu können, ist es erforderlich, dass Sie die als Anlage 4 beigefügte Einzugsermächtigung vollständig ausfüllen, unterschreiben und der Gemeindekasse Nohfelden aushändigen. | |
| Der Beitrag wird grundsätzlich per Lastschriftverfahren eingezogen. | |
| 8.5 | Wird ein Kind, das zuvor die Regelzeit genutzt hat, zur Ganztagsbetreuung angemeldet, ist diesbezüglich eine Änderungsmitteilung (Anlage 1a) erforderlich. | |
| Der monatliche Elternbeitrag für die Ganztagsbetreuung bleibt bestehen, unabhängig davon, ob die verlängerte Öffnungszeit täglich ausgeschöpft oder nur unregelmäßig genutzt wird. | |
| Alle Kinder, die die Ganztagsbetreuung nutzen, sollten möglichst zu den täglichen Mahlzeiten angemeldet werden. Den Kostenbetrag für die abzurechnenden Mahlzeiten ersehen Sie aus der als Anlage beigefügten Gebührensatzung (§ 2). | |
| Ein Wechsel vom Regel- zum Ganztagsplatz ist nur nach Absprache mit der Leiterin zum Ersten eines Folgemonats möglich, sofern noch freie Ganztagsplätze zur Verfügung stehen (gesetzlich begrenzt). | |
| 8.6 | Bei einer Änderung des Beitrages (Wechsel Krippe/Kindergarten oder Regelzeit/Ganztagsbetreuung) behält die Einzugsermächtigung ihre Gültigkeit. | |
| 8.7 | Aufgrund der durch den Landtag am 26.04.2023 beschlossenen Änderung des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes (SBEBG) wird der Elternbeitrag in vier Schritten um jeweils 2,5 Prozentpunkte, wie folgt, gesenkt. | |
| Zum 1. August 2023 fällt der Elternanteil auf 10 Prozent der Personalkosten, | |
| zum 1. August 2024 auf 7,5 Prozent, | |
| zum 1. August 2025 auf 5 Prozent, | |
| zum 1. August 2026 auf 2,5 Prozent und | |
| zum 1. Januar 2027 ist das Ziel des vollständigen Abbaus der Elternbeiträge erreicht. | |
| Während der Ferien, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen und bis zur Wirksamkeit der Abmeldung sind die Elternbeiträge voll zu zahlen. | |
| 8.8 | In Härtefällen ist die Übernahme oder Ermäßigung des Elternbeitrages durch das Jugendamt möglich. Entsprechende Anträge sind beim | |
| Landkreis St. Wendel | Tel.: 06851 / 8010 |
| Kreisjugendamt | Fax: 06851 / 801-440 |
| Mommstraße 25 | E-Mail: info@lkwnd.de |
| 66606 St.Wendel | |
| zu stellen. | |
| 8.9 | Die benötigten Kinderpflegemittel (Windeln, Feuchttücher, Babyöl, und dergl.) werden von den jeweiligen Eltern der Tagesstätte zur Verfügung gestellt und sind nicht Gegenstand der Kalkulation. | |
9. Elternausschuss
Nach § 7 des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes
(SBEBG) wirken die Erziehungsberechtigten bei der Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung mit. Sie sind bei Entscheidungen und in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu unterrichten und angemessen zu beteiligen.
Das Nähere über die Elternversammlung, die Wahl des Elternausschusses so-
wie dessen Aufgaben, Rechte und Pflichten ist in der „Verordnung über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten in Kindertageseinrichtungen“ geregelt. Bei Interesse wird Ihnen die Leitung der Kindertageseinrichtung bzw. die Gemeindeverwaltung diese Verordnung zur Verfügung stellen.
10. Regelung in Krankheitsfällen
| 10.1 | Beim Verdacht einer Erkrankung des Kindes oder eines Familienangehörigen an einer übertragbaren Krankheit nach § 34 Infektionsschutzgesetz (wie z.B. Diphtherie, Keuchhusten, Masern, Hirnhautentzündung, Mumps, Röteln, Scharlach, Windpocken oder Verlausung) muss der Leitung sofort Mitteilung gemacht werden (vgl. Verpflichtungserklärung, Anlage 2). Die Leitung kann ein ärztliches Attest einfordern bevor das Kind die Einrichtung wieder besuchen kann. Mit dieser Ordnung erhalten Sie diesbezüglich ein Merkblatt des Gesundheitsamtes zum Infektionsschutzgesetzes, das Sie unbedingt lesen sollten. Kinder, die vor weniger als 24 Stunden Fieber hatten und Kinder, die vor weniger als 48 Stunden unter Erbrechen oder Durchfall litten, dürfen unsere Kindertagestätten nicht besuchen. Die 24- Stunden bzw. 48-Stunden- Frist wird ab dem Folgetag nach Feststellung der Erkrankung berechnet. |
| 10.2 | Bei sonstigen infektiösen bzw. ansteckenden Krankheiten, nicht unter § 34 Infektionsschutzgesetz fallenden Krankheiten, sind die Kinder ebenfalls zu Hause zu behalten. |
11. Aufsicht
| 11.1 | Die Aufsichtspflicht der Mitarbeiter/innen erstreckt sich auf die Zeit des Aufenthaltes der Kinder in der Kindertagesstätte einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen u.ä. |
| 11.2 | Auf dem Weg von und zur Kindertagesstätte sind die Erziehungsberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Erziehungsberechtigten Sorge dafür, dass Ihr Kind ordnungsgemäß von der Kindertagesstätte abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Tagesstätte (Anlage 4), welche Personen berechtigt sind, das Kind abzuholen oder ob das Kind allein nach Hause gehen darf. Die abholberechtigten Personen müssen mindestens 14 Jahre alt sein. Bezweifeln die Mitarbeiter/innen, dass ein Kind den Weg allein zurücklegen kann, so ist die Leiterin verpflichtet, die Bedenken mit den Eltern zu besprechen und wenn dies erforderlich erscheint, zu verlangen, dass das Kind an der Tagesstätte abgeholt wird. |
| 11.3 | Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die erzieherisch tätigen Mitarbeiter/innen der Tagesstätte „Auge in Auge“ und endet mit der Übergabe des Kindes in die Obhut eines Erziehungsberechtigten/ Sorgeberechtigten bzw. einer von den Erziehungsberechtigten mit der Abholung beauftragten Person. Haben die Erziehungsberechtigten erklärt, dass das Kind allein nach Hause gehen darf, endet die Aufsichtspflicht beim Verlassen des Gebäudes der Tagesstätte. |
12. Versicherungen
| 12.1 | Die zum Besuch der Tagesstätte aufgenommenen Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Ziff. 8a Sozialgesetzbuch VII -Gesetzliche Unfallversicherung- (SGB VII) gegen Unfall versichert. | |
| => | auf dem direkten Weg von und zur Kindertagesstätte |
| => | während des Aufenthaltes in der Tagesstätte |
| => | bei allen Veranstaltungen der Tageseinrichtung außerhalb des Grundstückes (Ausflüge, Spaziergänge, Feste und dergl.) |
| Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen sich nur auf Personenschäden, nicht auf Sachschäden oder Schmerzensgeld. | |
| 12.2 | Alle Unfälle auf dem Weg von oder zur Tagesstätte, die eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leiterin der Kindertagesstätte unverzüglich, spätestens jedoch am ersten Werktag nach dem Unfalltag, zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann. | |
| 12.3 | Für den Verlust, die Beschädigung oder die Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. | |
| 12.4 | Nicht angemeldete Kinder, die die Tagesstätte gelegentlich besuchen, sind nicht unfallversichert. In diesem Fall tragen die Erziehungsberechtigten die volle Verantwortung. Eine entsprechende Erklärung ist vorab in der Tagesstätte zu unterzeichnen | |
13. „Kindergartenjahr“
Das Kindergartenjahr wird festgelegt vom 01. August bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Die vom Träger zu beschließenden Ferien sowie die einzelnen Schließtage (z.B. durch Krankheit, Fortbildung, dienstlich angeordnete Gemeinschaftsveranstaltungen etc.) werden durch diese Regelung nicht berührt.
Kinder, die eingeschult werden, können die Kita bis zum Ende der Schul-Sommerferien besuchen.
14. Pädagogisches Konzept
Jede Einrichtung verfügt über ein eigenes pädagogisches Konzept. Diese kön-
nen bei Bedarf dort eingesehen werden.
15. Elternarbeit
Eine gute Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und der Kindertagesstätte ist
wünschenswert, deshalb sollten nach Möglichkeit alle Veranstaltungen im Rah-
men der Elternarbeit auch wahrgenommen, sowie Probleme, Kritik und sonstige Anliegen, die die Einrichtung betreffen, offen angesprochen werden.
Diese Ordnung tritt mir ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Anlage 6
Anschriftenverzeichnis und Ansprechpartner:
Kommunale Kindertagesstätte Bosen
„Schatzkiste“
Pfarrwies 2
66625 Nohfelden
Tel.: 06852/1776
Fax: 06852/9914443
E-Mail: kita-bosen@nohfelden.de
Leiterin: Frau Mareike Edo
Kommunale Kindertagesstätte Nohfelden
„Kinderburg Nohfelden“
Vor´m Scheid 9
66625 Nohfelden
Tel.: 06852/557
Fax: 06852/802939
E-Mail: kinderburg@nohfelden.de
Leiterin: Frau Eva-Maria Engel
Kommunale Kindertagesstätte Selbach
„Villa Regenbogen“
Zur Waldkapelle 7
66625 Nohfelden
Tel.: 06875 / 1007
E-Mail: kita-selbach@nohfelden
Leiterin: Frau Sabine Müller
Kommunale Kindertagesstätte Sötern
„Lindenkinder“
Hauptstraße 2 c
66625 Nohfelden
Tel.: 06852/8969511
Fax: 06852/8969512
E-Mail: kita-soetern@nohfelden.de
Leiterin: Frau Mareike Schweig
Kommunale Kindertagesstätte Wolfersweiler
„Wolfsrudel“
Parkstraße 14A
66625 Nohfelden
Tel.: 06852/9036120
E-Mail: kita-wolfersweiler@nohfelden.de
Leiterin: Frau Michaela Wernig
Gemeinde Nohfelden
An der Burg 1
66625 Nohfelden
Tel.: 06852/885-0
Fax: 06852/885 125
E-Mail: kita@nohfelden.de
Anlage 7
Genehmigte Plätze durch die „Oberste Landesjugendbehörde“
Stand: 01.06.2024
| Krippenplätze | Kindergarten | davon |
| Ganztags + Halbtags | -plätze | Tagesplätze |
| Kita Bosen | 15 | 39 | 25 |
| 1 Krippengruppe |
| ||
| 1 Kindergartengruppe |
| ||
| 1 altersgemischte Gruppe |
| ||
| Kita Nohfelden | 17 | 62 | 20 |
| 1 Krippengruppe |
| ||
| 2 Kindergartengruppen |
| ||
| 1 altersgemischte Gruppe |
| ||
| Kita Selbach | 17 | 37 | 25 |
| 1 Krippengruppe |
| ||
| 1 Kindergartengruppe |
| ||
| 1 altersgemischte Gruppe |
| ||
| Kita Sötern | 16 | 63 | 40 |
| 1 Krippengruppe |
| ||
| 2 Kindergartengruppen |
| ||
| 1 altersgemischte Gruppe |
| ||
| Kita Wolfersweiler | 17 | 62 | 35 |
| 1,5 Krippengruppe |
| ||
| 2,5 Kindergartengruppen |
| ||
| insgesamt: | 82 | 263 | 145 |
Es gilt die jeweilige Betriebserlaubnis gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII).