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Nohfelder Nachrichten
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Satzung der Jagdgenossenschaft Eiweiler

§ 1

Name, Sitz und Aufsichtsbehörde

(1) Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Eiweiler“ und hat ihren Sitz in Nohfelden. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Aufsichtsbehörde ist die zuständige Jagdbehörde.

§ 2

Mitgliedschaft

(1) MitgliederInnen der Jagdgenossenschaft Eiweiler sind die EigentümerInnen der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk Eiweiler gehörenden Grundflächen auf denen die Jagd ausgeübt werden darf.

(2) Maßgebend ist das Grundflächenverzeichnis. Die JagdgenossenInnen sind verpflichtet, Eigentumsveränderungen dem Jagdvorstand anzuzeigen und zu belegen.

§ 3

Aufgaben

Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe,

1.

das ihr zustehende Jagdrecht im Interesse der Jagdgenossenschaft zu verwalten und zu nutzen,

2.

für den Ersatz des den LandnutzernInnen entstehenden Wildschadens zu sorgen,

3.

die Interessen der LandnutzerInnen insbesondere gemäß § 19 des Saarländischen Jagdgesetzes zu vertreten.

§ 4

Organe

Organe der Jagdgenossenschaft sind:

1.

die Genossenschaftsversammlung,

2.

der Jagdvorstand.

§ 5

Genossenschaftsversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine nicht öffentliche Versammlung der JagdgenossenInnen statt. Darüber hinaus kann eine oder mehrere außerordentliche Sitzungen einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der JagdgenossenInnen schriftlich beim Jagdvorsteher/bei der Jagdvorsteherin beantragt wird. Die Einladung zu den Versammlungen erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch öffentliche Bekanntmachung.

(2) Über die Genossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss insbesondere enthalten:

1.

die Zahl der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten JagdgenossenInnen,

2.

die Angabe der von diesen vertretenen Grundfläche,

3.

die von der Genossenschaftsversammlung gefassten Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse,

4.

die Unterschrift des Jagdvorstehers/der Jagdvorsteherin und des Schriftführers/der Schriftführerin.

Die Niederschrift ist zwei Wochen zur Einsichtnahme der JagdgenossenInnen auszulegen. Die Auslegung ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 6

Beschlussfassung und Stimmrecht

(1) Die Genossenschaftsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen oder vertretenen JagdgenossenInnen beschlussfähig, wenn

ordnungsgemäß eingeladen worden ist.

(2) Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen JagdgenossenInnen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Bei Stimmen- und Flächengleichheit kommt kein Beschluss zustande.

(3) Bei Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung hat jeder Jagdgenosse/jede Jagdgenossin eine Stimme. Er/sie kann ihr Stimmrecht durch einen anderen Jagdgenossen/eine andere Jagdgenossin der Jagdgenossenschaft, durch den Ehepartner/die Ehepartnerin, (bzw. eingetragenen Lebenspartner/eingetragene Lebenspartnerin) oder durch volljährige Verwandte in gerader Linie ausüben lassen. Jagdgenossen, die juristische Personen sind, werden entweder durch die gesetzlich zur Vertretung befugten Personen oder durch eine von dieser schriftlich bevollmächtigten Person vertreten. Durch eine Person dürfen höchstens drei JagdgenossenInnen vertreten werden. Die Vertretungsberechtigung ist durch schriftliche Vollmacht zu belegen.

(4) MiteigentümerInnen oder GesamthandseigentümerInnen eines zum Jagdbezirk gehörenden Grundstücks haben gemeinsam nur eine Stimme. Der/Die Abstimmende gilt als VertreterIn aller anwesenden und nicht anwesenden MiteigentümerInnen oder GesamthandseigentümerInnen.

(5) Ein Jagdgenosse/Eine Jagdgenossin ist nicht stimmberechtigt, kann sich nicht vertreten lassen und kann kein Bevollmächtigter/keine Bevollmächtigte sein, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm/ihr oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm/ihr und der Jagdgenossenschaft betrifft.

(6) Das passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen JagdgenossenInnen zu.

§ 7

Aufgaben der Genossenschaftsversammlung

Die Genossenschaftsversammlung beschließt über:

1.

die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Jagdvorstandes,

2.

die Verwendung des Jagdertrages,

3.

die Erhebung und Verwendung der Umlagen,

4.

die Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes,

5.

die Entlastung des Jagdvorstandes,

6.

die Änderung der Satzung,

7.

Veränderungen des Jagdbezirks durch Abrundung oder Teilung,

8.

die Art der Nutzung der Jagd sowie die Art der Vergabe und die Erteilung des Zuschlages,

9.

die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen,

10.

den Erwerb und die Veräußerung von Vermögensgegenständen größer 500 €,

11.

die Aufnahme von Darlehn,

12.

die Übertragung von Aufgaben,

13.

die Erteilung des Zuschlages bei der Jagdverpachtung,

14.

Wahl von zwei Kassenprüfer/ Kassenprüferin.

§ 8

Jagdvorstand

(1) Der Jagdvorstand setzt sich zusammen aus

- dem Jagdvorsteher/der Jagdvorsteherin,

- dem stellvertretenden Jagdvorsteher/der stellvertretenden Jagdvorsteherin,

- dem Kassenwart/der Kassiererin

- dem Schriftführer/der Schriftführerin,

- fünf BeisitzerInnen.

(2) Der Jagdvorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt unmittelbar nach der Wahl. Wählbar ist jeder Jagdgenosse/jede Jagdgenossin, der/die voll geschäftsfähig ist.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus einem Amt aus, so ist in der nächsten Genossenschaftsversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

(4) Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt nach Bedarf durch den Jagdvorsteher/die Jagdvorsteherin unter Angabe der Tagesordnung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei anderen Vorstandsmitgliedern/Innen. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.

(5) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der MitgliederInnen anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(6) Über die Sitzungen des Jagdvorstandes sind Niederschriften anzufertigen.

(7) Die MitgliederInnen des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können für ihre Auslagen, soweit sie unabweisbar notwendig sind, Ersatz verlangen. Es kann ihnen auch eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

§ 9

Aufgaben des Jagdvorstandes

Der Jagdvorstand

1.

hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 3 dieser Satzung wahrzunehmen,

2.

entscheidet über die Führung eines Rechtsstreites und über Erklärungen, nach denen die Jagdgenossenschaft verpflichtet werden oder auf Ansprüche oder Rechte verzichten soll,

3.

hält das Grundflächenverzeichnis auf dem Laufenden,

4.

führt die Kassengeschäfte und verwaltet das Vermögen,

5.

erstellt die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,

6.

erstellt Verteilungsplan und Beitragslisten,

7.

führt den Schriftwechsel, insbesondere fertigt er Niederschriften an und veranlasst die notwendigen öffentlichen Bekanntmachungen,

8.

erstellt die Pachtbedingungen zur Vergabe der Jagdpacht,

9.

kann über den Erwerb und die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter 500 € verfügen.

§ 10

Aufgaben des Jagdvorstehers/der Jagdvorsteherin

(1) Der Jagdvorsteher/die Jagdvorsteherin erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung, vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich, insbesondere in allen Angelegenheiten, die § 6a BJagdG betreffen (Befriedung aus ethischen Gründen) und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ vorbehalten sind.

(2) Der Jagdvorsteher/Die Jagdvorsteherin lädt zu Genossenschaftsversammlungen und Vorstandssitzungen ein, leitet die Sitzung, bereitet die Beschlüsse vor und führt sie aus.

(3) In Angelegenheiten, für die die Genossenschaftsversammlung zuständig ist, kann der Jagdvorsteher/die Jagdvorsteherin dringende Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, auch ohne Beschluss der Genossenschaftsversammlung anordnen.

In diesen Fällen hat er/sie unverzüglich die Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einzuholen. Die Genossenschaftsversammlung kann die Anordnung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter durch die Anordnung entstanden sind.

§ 11

Aufgaben des stellvertretenden Jagdvorstehers/der

stellvertretenden Jagdvorsteherin

Der stellvertretende Jagdvorsteher/ Die stellvertretende Jagdvorsteherin übernimmt im Falle der Verhinderung oder nach einem Rücktritt des Jagdvorstehers/der Jagdvorsteherin dessen/deren Aufgaben.

§ 12

KassenprüferIn

(1) Der Kassenprüfer/Die Kassenprüferin

1.

wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt,

2.

darf nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein,

3.

berichtet in der jährlichen Mitgliederversammlung über die Ergebnisse der Kassenprüfung.

(2) Auf die Wahl eines Kassenprüfers/einer Kassenprüferin kann verzichtet werden, wenn die Kassenverwaltung der Jagdgenossenschaft an die Gemeinde Nohfelden übertragen ist.

§13

Anteil an Nutzungen und Lasten

Einzahlung von Umlagen

(1) Die Jagdgenossenschaft kann zur Erfüllung Ihrer Aufgaben von den JagdgenossenInnen Umlagen erheben.

Die zu zahlenden Umlagen werden innerhalb eines Monats nach rechtswirksamer Feststellung der Beitragslisten fällig. Wird die Einzahlung von Umlagen von einem Jagdgenossen/einer Jagdgenossin verweigert, so werden auf seine/ihre Kosten die Umlagen über ein Zwangsverfahren eingetrieben.

(2) Der Jagdvorstand stellt aufgrund der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung (§ 7 Nr. 4 und 5 dieser Satzung) soweit erforderlich einen Verteilungsplan und eine Beitragsliste auf. Die Verzeichnisse sind zwei Wochen zur Einsichtnahme der JagdgenossenInnen auszulegen und dann vom Jagdvorsteher/der Jagdvorsteherin festzustellen. Die Auslegung und Festlegung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Der Anteil der JagdgenossenInnen an den Nutzen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis ihrer bejagbaren Grundstücksfläche im Jagdbezirk.

§ 14

Vermögensverwaltung

(1) Das Vermögen der Genossenschaft ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten.

(2) Das vorhandene Vermögen ist in einem Vermögensverzeichnis, das vom Jagdvorsteher/der Jagdvorsteherin aufgestellt und geführt wird, auszuweisen.

§ 15

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Genossenschaft ist das Kalenderjahr.

§ 16

Haushalt

Der Jagdvorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan muss alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres enthalten. Die Ausgaben dürfen das Geldvermögen nicht übersteigen.

§ 17

Kassenverwaltung

(1) Die Kassenverwaltung obliegt dem Jagdvorsteher/der Jagdvorsteherin.

(2) Auf Beschluss der Genossenschaftsversammlung kann die Kassenverwaltung widerruflich der Gemeinde Nohfelden übertragen werden. In diesem Fall sind die Kassenprüfer nur zur Prüfung der Belege berechtigt, jedoch nicht zur Einsicht in die Vorgänge der Kassenverwaltung.

§ 18

Jahresrechnung

(1) Die Jahresrechnung besteht aus Haushalts- und Vermögensrechnung.

(2) Der Jagdvorstand hat über die Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung zu erstellen.

§ 19

Rechtsweg

Gegen Verwaltungsakte der Jagdgenossenschaft ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

§ 20

Bekanntmachung

Die öffentlichen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft erfolgen im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Nohfelden.

§ 21

Inkrafttreten und Satzungsänderungen

(1) Die vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung des Jagdbezirks von Eiweiler am 21.10.2022, in der 137 Jagdgenossen und Jagdgenossinnen mit einer Grundfläche von 329,38 ha anwesend und vertreten waren, beschlossen worden. Sie tritt nach der Genehmigung durch die zuständige Jagdbehörde am Tage nach der Veröffentlichung im Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Nohfelden durch ortsübliche Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die bisherige Satzung vom 06.01.2007 tritt mit gleichem Datum außer Kraft.

Eiweiler, den 21.10.2022
Der Jagdvorsteher
gez.
Andreas Veit

Die vorstehende Satzung wurde durch die zuständige Jagdbehörde am 13.01.2023 genehmigt.