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Nohfelder Nachrichten
Ausgabe 3/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Schneeräumungs- und Streupflicht

Aus aktuellem Anlass weisen wir auf die bestehende Schneeräumungs- und Streupflicht hin:

Bei Schneefall sind die Gehwege in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr in einer Breite von mindestens 1 Meter, soweit es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, von Schnee freizuhalten. Bei Glätte ist dieser Bereich entsprechend zu bestreuen.

Bei Tauwetter sind Schnee- und Eisreste von den Gehwegen zu beseitigen.

Die Schneeräumungspflicht besteht auch für unbebaute Grundstücke innerhalb der Ortslage.

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Danach unterliegt der Grundstückseigentümer der Räum- und Streupflicht und kann im Schadensfall zum Schadenersatz, unter Umständen auch zur Zahlung von Schmerzensgeld, herangezogen werden.

Wir bitten darum, den geräumten Schnee nicht auf die Fahrbahn zu werfen, sondern auf dem eigenen Grundstück oder am Gehwegrand zu lagern.