Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 3 der StVO wird im Einvernehmen mit der Polizeiinspektion Nordsaarland aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs für den Parkplatz Bostalsee folgende verkehrsrechtliche Anordnung erlassen:
1. Am Wendehammer auf dem Parkplatz P3 (Gonnesweiler) zur Surferbasis wird ein eingeschränktes Haltverbot für die Fahrbahn als auch den Seitenstreifen angeordnet. Hierzu sind die VZ 286-10 StVO (Eingeschränktes Haltverbot Anfang), VZ 286-30 (Eingeschränktes Haltverbot Mitte), und VZ 283-20 (Eingeschränktes Haltverbot Ende) mit dem Zusatzzeichen 1060-31 („auch auf dem Seitenstreifen“) aufzustellen.