11. Änderungssatzung
Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), sowie § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- u. Leichenwesens (Bestattungsgesetz, BestattG) vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. S. 226, ber. S. 992) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1646), hat der Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden am 15. Dezember 2005 und zuletzt am 06.Juli 2023 folgende Satzung beschlossen:
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Teil I
Allgemeine Vorschriften
(3) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn an einer Nutzung des Friedhofsgeländes oder des privaten Bestattungsplatzes zu anderen Zwecken vor Ablauf der Ruhefrist ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. In diesem Falle müssen die Leichen bzw. Aschen Verstorbener umgebettet und die Grabeinrichtungen verlegt werden, ohne dass für die Nutzungsberechtigten Kosten entstehen. Die Ortspolizeibehörde hat die notwendigen Schutzmaßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt anzuordnen.
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Teil III
Bestattungsvorschriften
Die Ruhefrist für Leichen beträgt fünfundzwanzig Jahre und für Aschen zwanzig Jahre. Bei einer Urnen-2.-Belegung beträgt die Ruhefrist mind. fünfzehn Jahre.
Bereits vor der Verkürzung der Ruhefrist belegte Familiengräber sind nach altem Satzungsrecht zu behandeln, d.h. die Ruhefrist beträgt dreißig Jahre (auch für die Letztbelegung).
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Teil IV
Grabstätten
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(5) Auf den gemeindlichen Friedhöfen in Eisen, Eiweiler, Mosberg-Richweiler, Nohfelden, Selbach, Türkismühle und Walhausen (ehem. ev. Friedhof) sind Urnenbaumgräber ausgewiesen. Urnenbaumgräber sind Grabstätten für Aschenbestattungen in unmittelbarer Nähe eines Baumes. Die Bestimmung und Kennzeichnung der Bäume erfolgt seitens der Gemeinde mit Nummernplaketten. Die Asche Verstorbener ist gemäß § 31 Abs. 4 BestattG in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen. Die Urne muss aus biologisch abbaubaren, leicht verrottbarem Material bestehen. Die Belegung der Urnenbäume mit 12 Erstbelegungen erfolgt der Reihe nach - im Uhrzeigersinn, Beginn 12:00 Uhr (Norden) - bei Eintritt des Sterbefalles. Der „Kauf“ einer bestimmten Urnenbaumgrabstätte schon zu Lebzeiten ist ausgeschlossen. Ein Wiedererwerb der Urnenbaumgrabstätte nach Ablauf der Ruhefrist ist nicht möglich.
In einem Urnenbaumgrab können max. 2 Urnen beigestellt werden. Die Ruhefrist beträgt für jede Belegung 20 Jahre. Im Falle einer 2.-Belegung ist bis zum Ablauf der Ruhefrist der 2.-Belegung eine Verlängerung der Ruhefrist der vorangegangenen Belegung erforderlich. Für die Ruhefristverlängerung dieser 1.-Belegung ist eine Gebühr zu entrichten, die in § 5 lfd. Nr. 3d u. 8d der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen festgesetzt ist. Anwendung findet die jeweilige Gebührensatzung, die zur Zeit der 2.-Belegung Gültigkeit hat. Als 2.-Belegung dürfen folgende Angehörige der 1.-Belegung bestattet werden: Ehefrau / Ehemann, Partnerin/Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Partnerin/Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Geschwister und Kinder.
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(3) Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr gilt § 6a des BestattG.
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Teil VIII
Friedhofshallen und Trauerfeiern
(3) Leichen dürfen grundsätzlich nicht öffentlich ausgestellt werden. Abweichend hiervon dürfen Leichen bei Vorhandensein geeigneter Kühleinrichtungen bis zu 96 Stunden nach Eintritt des Todes öffentlich ausgestellt werden, wenn dies gegenüber der Ortspolizeibehörde angezeigt wird. Särge dürfen bei Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden. Aufbewahrungsraum und Sarg können von den Angehörigen mit Blumen geschmückt werden.
(4) Leichen von Verstorbenen mit an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, müssen sofort in geschlossenen Särgen in die Friedhofshalle gebracht und in einem besonderen Raum verschlossen aufgestellt werden. Der Sarg darf nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde geöffnet werden. Sie hört zuvor das Gesundheitsamt. Die Vorschriften des § 24 BestattG sind zwingend einzuhalten.
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Teil IX
Schlussvorschriften
Die bisherigen Belegungspläne sind von der Änderung nicht betroffen.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, Saarbrücken, hat mit Schreiben vom 13.07.2023 die vom Gemeinderat am 06.07.2023 beschlossene 11. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Nohfelden vom 15.12.2005, zuletzt geändert am 13.02.2020, gemäß § 8 Abs. 3 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- u. Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 22. Januar 2021 (Amtsbl.I 2021 S. 992) genehmigt.