für den Bereich des Bebauungsplanes „Solarpark Mosberg-Richweiler“, Flur 2, Gemarkung Mosberg-Richweiler
hier: Wirksamkeit der Teiländerung des Flächennutzungsplanes
Der Gemeinderat der Gemeinde Nohfellden hat in seiner Sitzung am 02.06.2022 die für den Bereich des Bebauungsplanes „Solarpark Mosberg-Richweiler“, Flur 2, Gemarkung Mosberg-Richweiler, vorgenommene Teiländerung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus Plan, Begründung u. Umweltbericht, unter Berücksichtigung der Abwägungsergebnisse (§ 1 Abs. 7 Baugesetzbuch –BauGB-) aus den Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB sowie § 2 Abs. 2 BauGB angenommen.
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanteiländerung ist auf dem anliegenden Lageplan entsprechend gekennzeichnet.
Das Ministerium für Inneres, Bauen u. Sport, Saarbrücken, hat mit Schreiben vom 18.08.2022, Aktenzeichen OBB 11-210-8/20 Be, der Gemeinde Nohfelden die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 BauGB zu dieser Flächennutzungsplanteiländerung ausgesprochen.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, ortsüblich bekanntgemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Teiländerung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes „Solarpark Mosberg-Richweiler“, Flur 2, Gemarkung Mosberg-Richweiler, wirksam.
Jedermann kann gemäß § 6 Abs. 5 BauGB die Teiländerung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes „Solarpark Mosberg-Richweiler“, bestehend aus Plan, Begründung und Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung, im Rathaus der Gemeinde Nohfelden, Bauamt, Zimmer 1.13, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Des Weiteren wird der geänderte Flächennutzungsplan „Solarpark Mosberg-Richweiler“, Flur 2, Gemarkung Mosberg-Richweiler, gemäß § 10a Abs. 2 BauGB zusätzlich in das Internet (https://www.nohfelden.de/rathaus-service/) eingestellt und ist dort zugänglich.
Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Solarpark Mosberg-Richweiler“ schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG i. V. m. Abs. 7 KSVG
Außerdem wird auf § 12 Abs. 6 i. V. m. Abs. 7 KSVG (Kommunalselbstverwaltungsgesetz) verwiesen. Beschlüsse über Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn